Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie Kenntnis von dieser Eintragung hatten. Ansonsten kämen hier ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in Betracht. Auch eine Hinweispflicht des Notars dürfte hier ein Betracht kommen.
Es ist davon auszugehen, dass hier eine staatliche Förderung erfolgt ist, um Wohnraum für Studenten zu schaffen. Auf welcher Grundlage dies erfolgt ist und ob und wann ggf. ein Ablauf der Bindung erfolgt, so dass eine Löschung zu bewilligen ist, wäre anhand der entsprechenden Unterlagen zu prüfen.
Grundsätzlich dürfte als Konsequenz u.a. aufgrund des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ( BayWoFG) in Verbindung mit den „Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende" (StudR) (https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/506/baymbl-2021-506.pdf) folgendes drohen:
Gem. 20.1. der StudR 2021 haben Sie das Mietverhältnis auf entsprechendes Verlangen der Behörde unverzüglich zu kündigen. Daneben kann die Behörde entsprechend Art. 16.2 BayWoFG auch vom Mieter die Räumung verlangen.
Gem. 20.2. der StudR 2021 in Verbindung mit Art. 22 BaWoFG kann für die Zeit des schuldhaften Verstoßes bis zu monatlich ein Zwölftel des rechnerisch auf ein Bindungsjahr bezogenen Nennbetrags der Förderung als Geldleistung erhoben werden.
Gem. 20.3 der StudR 2021 bleibt auch eine Aufhebung des Förderbescheides und eine Rückforderung möglich.
Sofern also die Bindungsdauer nicht abgelaufen ist und Sie nicht einen Anspruch auf Löschung der Nutzungsbeschränkung haben, wird ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Insbesondere wenn allerdings der Mieter nichts von der Beschränkung wusste, wird er Schadensersatzansprüche haben, wobei diese grds. gegenüber dem ursprünglichen Vermieter bestehen durften, da Sie selbst ja nicht schuldhaft vermietet haben.
Dass Sie selbst nicht vermietet haben, macht natürlich einen Unterschied in der Form, dass Sie zunächst nicht schuldhaft gehandelt haben. Insbesondere wenn Sie sich kurzfristig darum kümmern, das Problem zu lösen, wird je nach Sachverhalt entweder von einer Strafzahlung abzusehen sein oder diese jedenfalls voraussichtlich in reduzierter Höhe anzusetzen sein. Im Ergebnis liegt das schuldhafte Handeln eben bei einer selbst vorgenommenen Vermietung wesentlich deutlicher auf der Hand.
Nach 11.1 der StudR 2021 beträgt die Belegungsbindung 25 Jahre ab Bewilligung, so dass grds. erst danach eine Löschung in Betracht kommen dürfte.
Nach Art. 18 BayWoFG kommt eine vorzeitige Freistellung bzw. Entlassung aus der Bindung in Betracht, wobei es u.a. auf das öffentliche Interesse ankommt.
Im Ergebnis müssen Sie prüfen, auf welcher Grundlage es hier tatsächlich zu der Eintragung gekommen ist (vorstehend habe ich letztlich nicht unwahrscheinliche Szenarien benannt) und wann ggf. eine Bindung ausläuft und Sie hier eine Löschung der Eintragung verlangen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Beantwortung. Eine Nachfrage hätte ich noch: Wäre in dieser Konstellation eine Eigennutzung möglich, oder ist eine Vermietung an Studenten zwingend?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sowohl in der genannten StudR 2021 (20.2) als auch in § 16 BayWoFG wird eine Selbstnutzung leider ausgeschlossen. Es widerspricht eben in aller Regel dem Gedanken der entsprechenden Förderung, wenn die Wohung dann nicht von Berechtigten, sondern vom Eigentümer selbst genutzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt