Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nutzungsbeschränkung Abteilung II Grundbuch

| 2. Juni 2022 12:50 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Im Grundbuch meiner Eigentumswohnung befindet sich in Abteilung II folgender Eintrag: "Nutzungsbeschränkung (Überlassung nur an Studenten) für die Stadt München."

Ich bin als Käufer auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Der Mieter ist kein Student. Nun habe ich folgende Fragen:

1. Welche Konsequenzen drohen, wenn die Stadt von der "falschen" Vermietung Kenntnis erlangt.
2. Besteht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht?
3. Könnte die Stadt Schadensersatz fordern?
4. Ist es ein Unterscheid ob man falschen Vertrag abschließt, oder in ein solches Mietverhältnis eintritt.
5. Könnte man sich die Löschung der Nutzungsbeschränkung erkaufen?

2. Juni 2022 | 14:56

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie Kenntnis von dieser Eintragung hatten. Ansonsten kämen hier ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in Betracht. Auch eine Hinweispflicht des Notars dürfte hier ein Betracht kommen.

Es ist davon auszugehen, dass hier eine staatliche Förderung erfolgt ist, um Wohnraum für Studenten zu schaffen. Auf welcher Grundlage dies erfolgt ist und ob und wann ggf. ein Ablauf der Bindung erfolgt, so dass eine Löschung zu bewilligen ist, wäre anhand der entsprechenden Unterlagen zu prüfen.

Grundsätzlich dürfte als Konsequenz u.a. aufgrund des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ( BayWoFG) in Verbindung mit den „Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende" (StudR) (https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/506/baymbl-2021-506.pdf) folgendes drohen:

Gem. 20.1. der StudR 2021 haben Sie das Mietverhältnis auf entsprechendes Verlangen der Behörde unverzüglich zu kündigen. Daneben kann die Behörde entsprechend Art. 16.2 BayWoFG auch vom Mieter die Räumung verlangen.

Gem. 20.2. der StudR 2021 in Verbindung mit Art. 22 BaWoFG kann für die Zeit des schuldhaften Verstoßes bis zu monatlich ein Zwölftel des rechnerisch auf ein Bindungsjahr bezogenen Nennbetrags der Förderung als Geldleistung erhoben werden.

Gem. 20.3 der StudR 2021 bleibt auch eine Aufhebung des Förderbescheides und eine Rückforderung möglich.

Sofern also die Bindungsdauer nicht abgelaufen ist und Sie nicht einen Anspruch auf Löschung der Nutzungsbeschränkung haben, wird ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Insbesondere wenn allerdings der Mieter nichts von der Beschränkung wusste, wird er Schadensersatzansprüche haben, wobei diese grds. gegenüber dem ursprünglichen Vermieter bestehen durften, da Sie selbst ja nicht schuldhaft vermietet haben.

Dass Sie selbst nicht vermietet haben, macht natürlich einen Unterschied in der Form, dass Sie zunächst nicht schuldhaft gehandelt haben. Insbesondere wenn Sie sich kurzfristig darum kümmern, das Problem zu lösen, wird je nach Sachverhalt entweder von einer Strafzahlung abzusehen sein oder diese jedenfalls voraussichtlich in reduzierter Höhe anzusetzen sein. Im Ergebnis liegt das schuldhafte Handeln eben bei einer selbst vorgenommenen Vermietung wesentlich deutlicher auf der Hand.

Nach 11.1 der StudR 2021 beträgt die Belegungsbindung 25 Jahre ab Bewilligung, so dass grds. erst danach eine Löschung in Betracht kommen dürfte.

Nach Art. 18 BayWoFG kommt eine vorzeitige Freistellung bzw. Entlassung aus der Bindung in Betracht, wobei es u.a. auf das öffentliche Interesse ankommt.

Im Ergebnis müssen Sie prüfen, auf welcher Grundlage es hier tatsächlich zu der Eintragung gekommen ist (vorstehend habe ich letztlich nicht unwahrscheinliche Szenarien benannt) und wann ggf. eine Bindung ausläuft und Sie hier eine Löschung der Eintragung verlangen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2022 | 16:49

Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Beantwortung. Eine Nachfrage hätte ich noch: Wäre in dieser Konstellation eine Eigennutzung möglich, oder ist eine Vermietung an Studenten zwingend?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2022 | 17:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

sowohl in der genannten StudR 2021 (20.2) als auch in § 16 BayWoFG wird eine Selbstnutzung leider ausgeschlossen. Es widerspricht eben in aller Regel dem Gedanken der entsprechenden Förderung, wenn die Wohung dann nicht von Berechtigten, sondern vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. Juni 2022 | 11:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ausführliche und sehr gut nachvollziehbare Beantwortung meiner Fragen. Dies gilt auch für die Beantwortung der Nachfage.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Juni 2022
5/5,0

Ausführliche und sehr gut nachvollziehbare Beantwortung meiner Fragen. Dies gilt auch für die Beantwortung der Nachfage.


ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht