Sehr geehrte Fragestellerin,
leider kommen solche Fehler häufiger vor als man meint. Bei Widersprüchen zwischen Grundbuch und Teilungserklärung geht diese vor, so dass der Weg über die Berichtigung des Grundbuches Ihrer Wohnung der Richtige ist. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn Sie das Sondernutzungsrecht am Dachboden Nr. 1b gutgläubig erworben haben. Dies setzt aber voraus, dass dieses im Grundbuch der anderen Wohnung nicht eingetragen war (OLG Frankfurt am Main 20 U 105/96, BGH vom 19.10.2007, V ZR 211/06
). Ich vermute aber, dass dieses gerade der Fall ist. Der andere Eigentümer hätte auch nicht informiert werden müssen, als das Sondernutzungsrecht zusätzlich bei Ihnen im Grundbuch eingetragen wurde.
Eine Änderung der Teilungsgerklärung würde im Übrigen die Zustimmung aller Eigentümer voraussetzen und ist daher mit hohen Hürden verbunden. Möglicherweise haben Sie einen Anspruch gegen den damals beurkundenden Notar im Hinblick auf die Kosten der Grundbuchberichtigung, wenn die falsche Eintragung auf einen Fehler seinerseits zurück zu führen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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