Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie haben für den Zeitraum, in welchem Sie das KFZ nicht nutzen konnten, einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Vorliegend kommt dahingehend der Zeitraum in Betracht, in welchem das Fahrzeug beim Gutachter zur Begutachtung stand.
Weiterhin haben Sie einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes. Hiervon ist der Restwert abzuziehen. Restwert kann bei entsprechendem Nachweis der Versicherung, dass ein Händler EUR 350,- zahlt, auch dieser Betrag sein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es Ihnen frei steht, einen Anwalt in dieser Sache zu beauftragen.
Die Kosten hierfür werden bei alleiniger Schuld des Gegners regelmäßig vollständig von der gegnerischen Versicherung als Teil des Schadens getragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf,
Darf ich somit Ihren Ausführungen entnehmen, dass durch den fahrbereiten Zustand meines Kfz lediglich die Zeit in der das Fahrzeug beim Gutachter stand einen Anspruch auf Schadenersatz in Form der Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigt und somit keine Grundlage für einen erweiterten Schadenersatzanspruch besteht; auch nicht aufgrund des im Gutachten aufgeführten Wiederbeschaffungszeitraumes von 10 Tagen als Bemessungsgrundlage der Nutzungsausfallentschädigung?
Vielen Dank für Ihre schnelle, verständliche Beantwortung meiner Frage. Ich empfehle Sie gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Maaß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Es steht Ihnen frei, den Nutzungsausfall für den im Gutachten genannten Zeitraum geltend zu machen. Laut Rechtsprechung ist dies im Rahmen der so genannten „fiktiven Schadensberechnung“ möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt