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Nutzungsänderung einer Kegelbahn im UG

25. Juli 2019 10:22 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Nachbarbeteiligung in baurechtlichen Genehmigungsverfahren hat in Baden-Württemberg ihre rechtliche Grundlage in § 55 LBO.

Wir möchten in einem Eventhouse mit ehemaliger Kegelhahn - 16 Escape Rooms erstellen.

Das Eventhouse hat im OG 3 Soccercourts und verschiedene Veranstaltungslocations für Hochzeiten, Geburtstage, die davon unberührt bleiben.

es dreht sich nur um die Änderung von Kegelbahn zu Escaperooms.

Die Parkplatzsituation und Personenanzahl / Besucher bleibt bestehen.

Das Amt schreibt:
Wir bitten, die erforderliche Nachbarbeteiligung entsprechend § 55 LBO durchzuführen.
Ihre Stellungnahme nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LBO bitten wir innerhalb eines Monats zusammen mit dem Ergebnis der Angrenzerbenachrichtigung vorzulegen; soweit noch nicht vorhanden nach Ablauf der Vierwochenfrist nachzureichen.

Ich sehe das nicht so, da $55 folgendes schreibt


(4) Bei der Errichtung von

1. einem oder mehreren Gebäuden, wenn die Größe der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche beträgt,

2. baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch erstmals oder zusätzlich die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist, und

3. Sonderbauten nach § 38 Absatz 2 Nummer 5, 6, 8, 12, 14 und 17

trifft alles nicht zu. Nach Rücksprache mit dem Amt konnte mir keine passende Auskunft erteilt werden. Sie beruft sich auf §54 Abs 3.

31. Juli 2019 | 22:58

Antwort

von


(1656)
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie zitieren § 55 Abs. 4 LBO mit der Öffentlichkeitsbeteiligung. Darum geht es hier in der Tat nicht. Die Vorschrift regelt einen Sonderfall nach dem Störfallrecht ("Seveso").

Es geht um die reguläre Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 LBO und betrifft Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) und sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können.

§ 54 Abs. 3 LBO betrifft die Stellungnahmen der Gemeinde und der berührten Stellen.

Die Gemeinde ist sowohl für die Durchführung des § 54 Abs. 3 LBO als auch des § 55 LBO zuständig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2019 | 12:03

Bei dem Gebäude handelt es sich um eine Eventlocation

Erdgeschoss 3 Soccerhallen
Erdgeschoss Anbau / Eventlocation Westerranch
Obergeschoss Eventlocation Almhütte

Ehemaliges Untergeschoss Kegelbahn

Neue Nutzung Untergeschoss Escape Rooms

Dadurch das dies eine Eventlocation ist, kann sich hier jemand trotz Bestandsrecht gestört fühlen? Und wenn ja was können wir tun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2019 | 12:29

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen immer damit rechnen, dass ein Nachbar irgendetwas gegen Ihr Vorhaben hat. Die Baurechtsbehörde entscheidet aber nach Recht und Gesetz und ist verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass ein Nachbar dagegen ist, reicht für eine Ablehnung jedenfalls allein nicht aus.

Ich kann auch erst einmal nicht erkennen, dass sich ein Nachbar erstmalig gestört fühlen könnte.

Gegen die Nachbarbeteiligung können Sie nichts unternehmen. Ich empfehle, den Ausgang des Genehmigungsverfahrens einfach abzuwarten. Sollte es ausräumbare Hindernisse geben, wird die Baurechtsbehörde im Verfahren mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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