Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie zitieren § 55 Abs. 4 LBO mit der Öffentlichkeitsbeteiligung. Darum geht es hier in der Tat nicht. Die Vorschrift regelt einen Sonderfall nach dem Störfallrecht ("Seveso").
Es geht um die reguläre Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 LBO und betrifft Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) und sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können.
§ 54 Abs. 3 LBO betrifft die Stellungnahmen der Gemeinde und der berührten Stellen.
Die Gemeinde ist sowohl für die Durchführung des § 54 Abs. 3 LBO als auch des § 55 LBO zuständig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bei dem Gebäude handelt es sich um eine Eventlocation
Erdgeschoss 3 Soccerhallen
Erdgeschoss Anbau / Eventlocation Westerranch
Obergeschoss Eventlocation Almhütte
Ehemaliges Untergeschoss Kegelbahn
Neue Nutzung Untergeschoss Escape Rooms
Dadurch das dies eine Eventlocation ist, kann sich hier jemand trotz Bestandsrecht gestört fühlen? Und wenn ja was können wir tun?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen immer damit rechnen, dass ein Nachbar irgendetwas gegen Ihr Vorhaben hat. Die Baurechtsbehörde entscheidet aber nach Recht und Gesetz und ist verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass ein Nachbar dagegen ist, reicht für eine Ablehnung jedenfalls allein nicht aus.
Ich kann auch erst einmal nicht erkennen, dass sich ein Nachbar erstmalig gestört fühlen könnte.
Gegen die Nachbarbeteiligung können Sie nichts unternehmen. Ich empfehle, den Ausgang des Genehmigungsverfahrens einfach abzuwarten. Sollte es ausräumbare Hindernisse geben, wird die Baurechtsbehörde im Verfahren mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt