Sehr geehrte Fragestellerin,
Für bauliche Vorhaben ,die durch die Stadt genehmigt werden müssen,gilt folgendes:
Bei Wohnungseigentum wird nur der die Hausverwaltung von dem Bauantrag schriftlich benachrichtigt.Der Verwalter muss die von der Stadt beizufügenden Benachrichtigungs- Kopien für die einzelnen Wohnungseigentümer an diese weiterleiten.
Dies muss rechtzeitig geschehen,vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für Einwendungen (in Schriftform oder zur Niederschrift bei der Stadt) gegen den Bauantrag des Nachbarn,wobei diese Frist beginnt,wenn die Hausverwaltung die o.g.Benachrichtigung erhalten hat.
Das Vorstehende steht in § 55 Absatz 1 der Landesbauordnung.
Gibt es keinen Verwalter,dann muss jeder Wohnungseigentümer gesondert von der Stadt benachrichtigt werden.
Das vorgenannte Verfahren geht einer etwaigen Baugenehmigung durch die Stadt voraus.
Erst bei Vorliegen einer solchen Baugenehmigung,von der Sie entweder direkt oder durch die Hausverwaltung(soweit vorhanden,s.o.) benachrichtigt werden ,können Sie (binnen Monatsfrist ab Zustellung)Widerspruch einlegen oder einlegen lassen.
Es gibt auch bauliche Vorhaben (z.B:kleinere Einrichtungen wie Schuppen u.Ä.),die genehmigungsfrei sind.Hier kann der Nachbar
also ohne Genehmigung der Stadt bauen,und die Vorgehensweise gemäß
§ 55 LBO(s.o.) entfällt deshalb.
In einem solchen Fall (= genehmigungsfrei) können Sie demnach keine
Einwendungen gegenüber der Stadt vorbringen ,eine Baugenehmigung und damit auch ein etwaiges Widerspruchsverfahren entfällt in diesem Fall aus den genannten Gründen.
Für die Nachfragefunktion stehe ich zur Verfügung.
Ich wünsche erholsame Osterfeiertage.
Mit freundlichen Grüßne
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Baugenehmigung
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