Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
einschlägige Unterlagen werden in der Bauakte zu Ihrem Objekt noch vorhanden sein. Von einem Schwarzbau gehe ich nicht aus. Denn dann hätte die Stadt völlig anders reagiert. Sie sollten also zunächst Akteneinsicht in die Sie betreffenden Bauakten nehmen oder durch eine Kollegin oder einen Kollegen vor Ort nehmen lassen.
Sofern die Wohnnutzung nach der Aktenlage tatsächlich nicht zulässig sein sollte, trifft die Auskunft der Stadt zu und brauchen Sie hier leider auf jeden Fall eine Architektin oder einen Architekten. Denn auch eine Nutzungsänderung ist nach Art. 55 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Anträge müssen von einer vorlageberechtigten Architektin oder einem vorlageberechtigten Architekten gestellt werden.
Zuständig ist das Bauamt Ihrer Stadt.
Eine Ausnahme zum Beispiel wegen von Ihnen angesprochener Geringfügigkeit kommt hier leider nicht zum Tragen, da an das Wohnen völlig andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gestellt werden als an die betriebliche bzw. gewerbliche Nutzung. Die Architektin oder der Architekt hat die nötigen Unterlagen auszufüllen und die Genehmigungsfähigkeit vorab zu prüfen.
Weitere Informationen auch zu den einzureichenden Unterlagen und dem Verfahren finden Sie im Internet u.a. unter
http://www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauantragundgenehmigung/index.php
Es tut mir leid, Ihnen bei der mitgeteilten Sachlage keine andere rechtliche Auskunft erteilen zu können, aber so stellt sich die Rechtslage dar. Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Sollte etwas unklar sein oder Sie eine Vertiefung des einen oder anderen Aspekts wünschen, so nutzen Sie bitte unbedingt ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit Sie keinerlei Anlass zu einem Sternabzug bei Ihrer eventuellen Bewertung haben.
Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und verbleibe
mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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