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Baurecht (Hessische Bauordnung)

22. Oktober 2022 15:59 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um erneuerbare Energien im Zusammenhang mit der Hessische Bauordnung und den Optionen für Abweichungen Ausnahmen und Befreiungen.

Ich möchte in meinem Reihenhaus eine Wärmepumpenheizung einbauen. Die Heizung hat eine Außeneinheit (ähnlich wie bei Klimaanlagen). Für den Aufbau einer solchen Einheit sieht die hessische Bauordnung die Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 Metern vor. Das Grundstück hat aber nur eine Breite von 5,3 Metern, so dass eine Einhaltung des Grenzabstandes zu allen Nachbargrundstücken garnicht machbar ist. Ist es dennoch möglich eine solche Außeneinheit mit nachbarschaftlicher Zustimmung zu errichten? In welcher Form muss diese Zustimmung abgegeben werden? Ist eine grundbuchliche Eintragung notwendig.

22. Oktober 2022 | 17:06

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Die Hessische Bauordnung enthält zahlreiche Ausnahme- Abweichungs- und Befreiungsregelungen, sowohl was die Beteiligung der Nachbarschaft angeht (§ 71) als auch allgemeiner baurechtlicher Vorbehalte, § 73 HBO.

Vorliegend käme also in Betracht:

Zitat:
§ 73 HBO Abweichungen

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder
von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich
geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar sind (Schutzzielbetrachtung). § 90 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 sowie von bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen ist gesondert schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Abs. 2 gilt auch für baugenehmigungsfreie Anlagen sowie für Abweichungen von Vorschriften, die in bauaufsichtlichen Verfahren nicht geprüft werden. 2§ 65 Abs. 2, § 70 Abs. 1,
§ 74 Abs. 3 bis 7 und § 75 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)...gekürzt

(5) 1Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu begründen, wenn die Nachbarschaft Einwendungen nach § 71 Abs.
1 Satz 2 vorgebracht hat.
2Satz 1 gilt auch, soweit die Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift
selbst nachbarschützend ist.



Ggf. werden Sie auch die Eintragung einer Baulast für Ihr Grundstück akzeptieren müssen. Eine Grundbucheintragung ist etwas anderes und wäre nicht erforderlich.

Wenn Sie zuvor mit Ihren Nachbarn ein schriftliches Einverständnis erzielt haben und die Geräuschimmissionen im zulässigen ortsüblichen Bereich liegen, sollte eine Abweichung - gerade in der aktuellen Diskussion um erneuerbare Energien - durchaus zu erlangen sein.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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