Sehr geehrte Ratsuchende,
leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie:
Die Verwaltung kann und muss tätig werden und Sie kann auch die von Ihnen getätigte und gewünschte Nutzung (überwiegend) untersagen, Sie sogar zur Räumung auffordern.
Der Grund liegt darin, dass nach ihrer Sachverhaltsdarstellung der Stellplatz in der Tiefgarage liegt, wobei ich davon ausgehe, dass ind er Teilungserklärung das auch als Tiefgaragenstellplatz ausgewiesen worden ist.
Dann aber ist der Begriff eines Tiefgaragenstellplatz nur so zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Das bedeutet, der Motorroller könnte dort noch stehen; die Lagerung der Winterreifen/Sommerreifen wird man auch nur zulassen können (LG Hamburg, Urt.v. 17.06.2015 Az.: 318 S 167/14).
Da aber der Begriff und auch die Garagenverordnung, die Stellplätze als „Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen … dienen" definieren, ist eine abweichende Nutzung nicht zulässig, zumal auch Art. 47 BayBO nach Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätzen unterscheidet.
Das bedeutet, wenn in der Teilungserklärung es als Tiefgaragenplatz ausgewiesen ist, wäre das eine nicht durch Mehrheitsbeschluss zu ändernde Zweckbestimmung.
Das Abstellen von Fahrrädern und auch das Aufstellen der Schränke ist nicht gestatten und Sie müssten es entfernen – die Verwaltung ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung also leider im Recht, so schwer das auch nachvollziehbar ist.
Eine Änderung kann – sofern dann aber auch die Brandvorschriften eingehalten werden – dann nur durch einstimmigen Beschluss aller Eigentümer erfolgen; möglicherweise kann sich aufgrund der Teilungserklärung daran noch etwas ändern, sodass die Teilungserklärung geprüft werden sollte.
Unrichtig ist aber die Erklärung der Verwaltung, dass Sie sich einen anderen Wagen kaufen müssen. Denn die Zufahrt muss so beschaffen sein, dass ein Befahren mit einem „Normalfahrzeug" ohne Aufsetzen möglich ist.
Wenn Sie also ein nicht getuntes, nicht tiefergelegtes Fahrzeug haben, muss die Zufahrt ohne Aufsetzen möglich sein, sodass dieser Mangel dann zu beseitigen ist.
Allerdings ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Aufforderung der Verwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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