Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Ich habe Sondernutzugsrechte (in Grundbuch eingetragen) für ein Dachboden
im Mehrfamilienhaus, ich möchte der Dachboden als Wohnung ausbauen."
"Sondernutzungsrecht" impliziert eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Insofern die Teilungserklärung Ihnen den Ausbau des Dachbodens zur Wohnnutzung nicht schon gestattet, bedarf es wegen der baulichen Änderung der Zustimmung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
"Nach LBO Baden-Württemberg brauche ich Baugenehmigung für Nutzugsänderung."
Das kommt darauf an, zu welcher Gebäudeklasse das Mehrfamilienhaus gehört und ob es im Innenbereich (Bauplanungsrecht) liegt.
Denn § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO BW
bestimmt,
"Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1.
...
2.
durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.".
Die Gebäudeklassen sind in § 2 Abs. 4 LBO BW
definiert.
"Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1.
Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2.
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
3.
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, ..."
In anderen Fällen ist in der Regel von einer notwendigen Baugenehmigung auszugehen.
Hinweis:
Die Verfahrensfreiheit bedeutet aber nicht, dass die Regelungen im Bauordnungsrecht oder der angeschlossenen Rechtsbereiche nicht gelten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: http://www.jagenburg.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
hallo, Danke schön Für Ihre Antwort
und ich habe noch eine Frage:
was soll ich verstehen unter Gebäudenklasse 1,2,3,
zu velchen gebäudeklassen gehört 4 Familienwohnhaus mit
mit Erdgeschss und Obergeschoss,Satteldach wo befinden sich
die Dachboden und Untergeschoss.
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
Die Gebäudeklassen 1 und 2 sind auf zwei Nutzungseinheiten begrenzt.
Nach Ihrer Information, dass es sich um 4 Nutzungseinheiten derzeit handelt, verbleibt nur noch die Gebäudeklasse 3 für einen verfahrensfreien Ausbau.
Die Gebäudeklasse 3 sind Gebäude unter 7m Höhe.
Die Höhe wird nach § 2 Abs.1 Satz 2 LBO BW
bestimmt.
"Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel."
Sollte diese Höhe überschritten werden, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt