Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, diese Frage ist dem Gebiet des Baurechts zuzuordnen. Für die Begründung eines Widerspruchs rate ich einen Kollegen, also einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann nach Einsichtnahme in die Unterlagen die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs prüfen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sollten Sie keinesfalls verstreichen lassen. Die Begründung kann dann noch nachgereicht werden. Die Wertminderung alleine verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Hier käme ein Verstoß gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Vorschriften in Betracht - wie Sie bereits erwähnt hatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mt freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin