Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern es keine weiteren nachweisbaren Hintergründe für diese Vereinbarung gibt, sind die Kosten von Ihnen zu tragen.
Es sei denn, der Vermieter wusste bei Abschluss des Mietvertrages, dass die beabsichtigte Nutzung nicht möglich ist, dann sind die Kosten vom Vermieter zu tragen, da es sich dann um einen Mangel handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)