Sehr geehrter Ratsuchender,
da das BauGB nicht zwischen Haupt- und Nebengewerbe unterscheidet und die landwirtschaftliche Nutzung geändert werden soll, werden Sie hier nicht umhin kommen, einen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen.
Hinsichtlich Raumausstattung und Schlosserei wird es erfahrungsgemäß bei entsprechender Begründung nicht all zu große Probleme gaben, sofern das äußere Erscheinungsbild nicht allzusehr geändert wird; bei einem KfZ-Betrieb wird es hingegen nicht so einfach werden, wobei dann auch besondere Umweltauflagen sicherlich gemacht werden.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Nutzungsänderung nur einmalig erteilt wird, so dass Sie sich vorab wirklich Gedanken über die Gewerbeart machen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle