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Nutzung eines gemeinsamen Weges

16. Januar 2015 16:28 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile mir mit meinem Nachbarn einen gemeinsamen Weg der genau auf der Grundstücksgrenze zwischen seinem und meinem Grundstück verläuft. Beide Grundstücke sind aus einer Teilung entstanden und wurden damals genau in der Wegmitte geteilt. Wir beide nutzen den Weg gemeinsam um zu unseren jeweiligen Häusern zu gelangen. Jeder steuert in der Breite einen Teil von seinem Grundstück zum Weg bei. Das Weg- und Fahrrecht ist jeweils für den anderen als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Es ist ein privater Weg, kein öffentlicher, mit einem Eingangstor zur Straßenseite.

Mein Nachbar hat ein Haus und wohnt ganzjährig auf seinem Grundstück. Ich habe einen kleinen Bungalow auf meinem Grundstück in dem ich nur in den warmen Monaten wohne, also von Mai bis Oktober.

Mein Nachbar und ich streiten uns nun darum, wer im Winter auf dem gemeinsamen Weg Schneeschieben muss.

Da ich den Weg im Winter nicht nutze, vertrete ich den Standpunkt, dass mein Nachbar im Winter allein Schneeschieben muss, da er den Weg auch als einziger nutzt.

Mein Nachbar führt an, dass im damaligen Teilungsvertrag festgelegt wurde, dass jeder für sein Teil des Wegs zuständig ist, und ich deswegen meinen Teil des Weges auch vom Schnee befreien muss - auch wenn ich diesen im Winter nicht nutze.

Die Verantwortung für meinen Teil des Weges streite ich generell auch nicht ab, halte es aber im Winter für unverhältnismäßig nur für meinen Nachbarn Schnee zu schieben, zumal das Grundstück auch nicht gerade nahe an meiner Winterresidenz liegt.

Da wir uns nicht einigen können, benötige ich eine professionelle Meinung-
idealerweise ohne das ich im Winter mit schneeschieben muss.

Vielen Dank & Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben mit Ihrem Nachbarn in der Teilungsvereinbarung festgelegt, dass jeder für seinen Teil des Weges verantwortlich ist. Das bedeutet, dass jeder auf seinem Teil auch für die Einhaltung der üblichen Verkehrssicherungspflichten, zu denen im Winter die Räum- und Streupflicht zählen, verantwortlich ist. Darüber hinaus besteht für jeden von Ihnen ein Weg- und Fahrrecht als Dienstbarkeit auf dem jeweils anderen Grundstück. Wurden für das Geh- und Fahrrecht keine besonderen Bestimmungen getroffen gilt grundsätzlich, dass, wenn der Weg von beiden Parteien gemeinsam genutzt wird, die Parteien jeweils zu 50% zur Einhaltung der Unterhaltspflicht und Verkehrssicherungpflichten verantwortlich sind.

Dass Sie das Grundstück im Winter nicht nutzen, ändert nichts daran, dass Sie nach der Teilungserklärung für Ihre Weghälfte verantwortlich sind und damit auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht haften.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Winter der Weg nur von dem Nachbarn genutzt wird und daher aus dem Wegerecht für Sie in dieser Zeit keine Pflicht zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten bestände, bliebe immer nur Ihre Sicherungspflicht als Grundstückseigentümer. Wenn also jemand, der berechtigterweise Ihr Grundstück betritt, aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zu Schaden käme, wären Sie dafür haftbar und könnten die Verantwortung wohl kaum auf Ihren Nachbarn abwälzen.

Aus meiner Sicht spricht daher in der ersten Einschätzung relativ viel dafür, dass Sie sich an der Räum- und Streupflicht beteiligen müssten, wenn es keine andere Vereinbarung mit dem Nachbarn gibt oder nichts Anderes in den kommunalen Vorschriften geregelt ist. Daher sollten Sie ggf. prüfen, was die kommunale Satzung Ihrer Gemeinde betreffend die Streu- und Räumpflicht auf Privatwegen regelt. Evtl. ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, ob und inwieweit überhaupt eine Räumpflicht für Sie besteht.

Es tut mir leid, wenn meine Antwort nicht Ihren Hoffnungen oder Erwartungen entspricht, aber ich hoffe, dass Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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