Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrem Nachbarn in der Teilungsvereinbarung festgelegt, dass jeder für seinen Teil des Weges verantwortlich ist. Das bedeutet, dass jeder auf seinem Teil auch für die Einhaltung der üblichen Verkehrssicherungspflichten, zu denen im Winter die Räum- und Streupflicht zählen, verantwortlich ist. Darüber hinaus besteht für jeden von Ihnen ein Weg- und Fahrrecht als Dienstbarkeit auf dem jeweils anderen Grundstück. Wurden für das Geh- und Fahrrecht keine besonderen Bestimmungen getroffen gilt grundsätzlich, dass, wenn der Weg von beiden Parteien gemeinsam genutzt wird, die Parteien jeweils zu 50% zur Einhaltung der Unterhaltspflicht und Verkehrssicherungpflichten verantwortlich sind.
Dass Sie das Grundstück im Winter nicht nutzen, ändert nichts daran, dass Sie nach der Teilungserklärung für Ihre Weghälfte verantwortlich sind und damit auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht haften.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Winter der Weg nur von dem Nachbarn genutzt wird und daher aus dem Wegerecht für Sie in dieser Zeit keine Pflicht zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten bestände, bliebe immer nur Ihre Sicherungspflicht als Grundstückseigentümer. Wenn also jemand, der berechtigterweise Ihr Grundstück betritt, aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zu Schaden käme, wären Sie dafür haftbar und könnten die Verantwortung wohl kaum auf Ihren Nachbarn abwälzen.
Aus meiner Sicht spricht daher in der ersten Einschätzung relativ viel dafür, dass Sie sich an der Räum- und Streupflicht beteiligen müssten, wenn es keine andere Vereinbarung mit dem Nachbarn gibt oder nichts Anderes in den kommunalen Vorschriften geregelt ist. Daher sollten Sie ggf. prüfen, was die kommunale Satzung Ihrer Gemeinde betreffend die Streu- und Räumpflicht auf Privatwegen regelt. Evtl. ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, ob und inwieweit überhaupt eine Räumpflicht für Sie besteht.
Es tut mir leid, wenn meine Antwort nicht Ihren Hoffnungen oder Erwartungen entspricht, aber ich hoffe, dass Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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