Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum ausgewiesenen Raums zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Wohn- bzw. Schlafnutzung im konkreten Fall möglicherweise nicht störend ist (BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11).
Es ist daher eine Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum notwendig. Dies erfordert aber grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer, wenn nicht ausnahmsweise bereits in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Änderung der Zweckbestimmung bzw. eine vorweggenommene Zustimmung vorgesehen ist. In der Regel besteht aber keine Pflicht der anderen Miteigentümer zur Zustimmung, nur in Ausnahmefällen kann sich dies aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben, ausführlich hierzu BGH, Urteil v. 11.05.2012, Az. V ZR 189/11.
Wenn Sie das Teileigentum ohne Umwandlung nicht nur gewerblich nutzen, sondern (auch) dort wohnen und schlafen, würde dies gegen die Teilungserkärung verstoßen und Unterlassungsansprüche der anderen Miteigentümer auslösen. Daher sollte besser versucht werden, eine akzeptable Einigung mit den anderen Miteigentümern zu erzielen, um eine ordnungsgemäße Umwandlung vornehmen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sie schrieben:
"In der Regel besteht aber keine Pflicht der anderen Miteigentümer zur Zustimmung, nur in Ausnahmefällen kann sich dies aus § 242 BGB
(Treu und Glauben) ergeben, ausführlich hierzu BGH, Urteil v. 11.05.2012, Az. V ZR 189/11
. "
Wie kann man das verstehen?
Eine Zustimmung sei nicht erforderlich und dann doch?
Habe ich das richtig verstanden?
Wenn die Leute eine Unterlassung beantragen müsste ich dann sofort ausziehen?
Welche Optionen habe ich?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Zustimmung ist grundsätzlich immer erforderlich. In Ausnahmefällen kann der Miteigentümer aber nach Treu und Glauben verpflichtet sein, diese Zustimmung zu erteilen - die Zustimmung kann dann auch eingeklagt werden, wenn der Miteigentümer sich weigert.
Die Miteigentümer können sofortige Unterlassung und damit auch einen sofortigen Auszug verlangen. Durchsetzbar ist dieser Anspruch aber erst, wenn von dem Miteigentümern ein entsprechender vollstreckbarer Titel vor Gericht erwirkt wurde.
Ich rate an, einen auf Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort in der Angelegenheit zu beauftragen. Möglicherweise findet der Kollege nach Durchsicht der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung eine Möglichkeit, die Zustimmung des Miteigentümers zu umgehen. Wie gesagt wäre es auch denkbar, dass der Miteigentümer hier zur Zustimmung verpflichtet werden kann, ggf. klageweise. Von einem Einzug ohne Umwandlung muss dagegen abraten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt