Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In zivilrechtlicher Hinsicht können Sie Ihr Flachdach, wie von Ihnen beschrieben, nutzen. Dies folgt aus Ihrer Verfügungsbefugnis über Ihr Eigentum (§ 903 BGB
).
Ihre Nachbarn können Ihnen auch nicht im Wege der sog. Nachbarklage die Nutzung des Flachdaches verbieten lassen. Dies ginge nur dann, wenn die Nutzung Ihres Daches gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde. Dies ist bei der Nutzung eines Flachdachs zu Aufenthaltenszwecken (als Terasse) nicht der Fall (VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2013 - Au 5 K 12.873
, juris).
Die Bauordnung enthält keine Aussagen über die zulässige Nutzung von Dächern zum Aufenthalt.
Dachaufbauten sind nach Anlage 2 zu § 55 HessLBO, Abschnitt I. Nr.1.16 gebnehmigungsfrei, wobei aber nach Abschnitt V.1. - 3. eine Bauanzeige bei der Gemeinde erforderlich ist.
Im Übrigen erfolgt die Genehmigung einer Nutzung oder Nutzungsänderung eines Gebäude(teils) durch die Baugenehmigung. Welche Nutzung zulässig ist, richtet sich nicht nach Bauordnungsrecht, sondern nach Bauplanungsrecht, d.h. in erster Linie nach den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans.
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. (OVG Nordrhein Westfalen 15.08.1995, 11 A 850/92
).
Generell ist ein Wohnhaus für die Wohnnutzung bestimmt. Wenn ein Flachdach als Terasse zum gelegentlich Sonnen oder Eisessen genutzt wird, stellt dies keine baurechtlich relevante Nutzungsänderung dar.
In Ihrem Fall ist aber auch der baurechtliche Bestandsschutz nach Art. 14 GG
zu beachten. Dieser ist dann gegeben, wenn die Behörde die Nutzung des Daches als Terasse wissentlich über einen längeren Zeitraum geduldet hat (OVG Berlin, MDR 1983, S. 165
; LG Hannover, ZMR 1987, 23 f). Als längeren Zeitraum nennt das OVG Berlin eine Dauer von etwa 25 Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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