Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren nach ihrer Erteilung. Innerhalb dieser Frist muss mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen worden sein. Das bedeutet, dass rechtzeitig vor dem Ablauf der 3 Jahre der Antrag auf Schlussabnahme (Fertigstellungsanzeige) erfolgt sein muss.
Wenn Sie genehmigungsbedürftige Bauarbeiten an der baulichen Anlage (Gebäude) vorgenommen haben, um die neue Nutzung entsprechend vorzubereiten, erlischt die frühere Baugenehmigung, wenn Sie dann nicht fristgerecht die neue Nutzung aufnehmen, sondern die frühere schlicht weiterführen. Das genehmigte Bauvorhaben ist nämlich als rechtliche Einheit anzusehen.
Gerne prüfe ich Ihre Angelegenheit noch weiter, wenn Sie mir Konkretes zu den Bauarbeiten und den Nutzungen mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, irgendwie habe ich mich scheinbar nicht klar ausgedrückt!
Nur als Hinweis auch wenn das nicht meine Frage war. Ihre Ausführung Zitat: "Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren nach ihrer Erteilung. Innerhalb dieser Frist muss mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen worden sein. Das bedeutet, dass rechtzeitig vor dem Ablauf der 3 Jahre der Antrag auf Schlussabnahme (Fertigstellungsanzeige) erfolgt sein muss".
Diese Aussage ist unvollständig.
1. Jede Baugenehmigung kann auf Antrag 3 Jahre verlängert werden.
2. NbauO § 71 sagt eindeutig: Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Das heißt schlicht und einfach. Wenn innerhalb drei Jahren mit dem Bau begonnen wurde und die Bauausführung nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (also immer nachweislich innerhalb der 3 Jahresfrist weitergebaut wird) erlischt eine Baugenehmigung überhaupt nicht.
Jetzt aber zu meiner eigentlichen Frage: Die alte Nutzung ist nicht aufgegeben worden! Eine neue andere Nutzung ist nicht aufgenommen worden! In den Räumen der alten Nutzung sind keine genehmigungsbedürftige Bauarbeiten vorgenommen worden! Eine angeordnete Abnahme zur Nutzungsaufnahme einer neuen Nutzung ist nicht erfolgt. Wie kann dann eine bestehende genehmigte Nutzung nur wegen Stellung und Erteilung einer Baugenehmigung erlöschen?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bauabnahme nach § 77 NBauO setzt Arbeiten an einer baulichen Anlage voraus. Deswegen bin ich sehr irritiert, dass die Bauaufsichtsbehörde eine anstehende schlichte Nutzungsänderung irgendwie "abnehmen" will. Ich kann mir das auch nicht praktisch vorstellen.
Wird von einer genehmigten Nutzungsänderung, die vorbereitende Bauarbeiten am oder im Gebäude nicht vorsieht, kein Gebrauch gemacht, bleibt die bisherige Nutzung legal. Es gibt keine Verpflichtung, baugenehmigte Vorhaben auch umzusetzen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt