Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Gemäß § 3
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bleibt dem Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch bestehen. Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts richtet sich nach § 4 EFZG
. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf die regelmäßige Vergütung, die er bei Arbeitsfähigkeit erhalten hätte. Hatte der Arbeitgeber bereits den konkreten Einsatz festgelegt, so bleibt dem Arbeitnehmer bei Krankheit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhalten. Probleme ergeben sich bei Abrufarbeitsverhältnissen,in denen lange Bezugszeiträume von einem Monat, mehreren Monaten vereinbart worden waren. Bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers könnte hier der Arbeitgebervom Abruf der Arbeit absehen,mit der Folge, dass auch kein Entgeltanspruch besteht. Durch die in § 12 TzBfG
vorgenommene Beschränkung des Bezugszeitraumes auf die Woche werden diese Probleme ausgeräumt.
Bei § 12 TzBfG Abs. 1
steht: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen."
Die Höhe des Entgeltsfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG
richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Demnach müssten Sie im Prinzip mehr als das genannte Schmerzensgeld bekommen, sogar die Höhe des Schmerzensgeldes in Höhe von 800 € halte ich für niedrig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
Man kann doch nur einmal Schmerzensgeld bekommen oder kann ich noch eine Forderung stellen diesbezüglich? Wieviel Haushaltsgeld steht mir zu? Ansonsten haben Sie mir geholfen, vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende:
Natürlich erhält eine Person nur einmal das Schmerzensgeld. Die Frage ist nun, ob das außergerichtlich oder gerichtlich gelöst wurde. Wenn das außergerichtlich gelöst wurde, kann Ihr Anwalt den Betrag unter Angabe einer Gerichtsentscheidung erhöhen lassen per Klage. Dazu gibt es die Schmerzensgeldtabelle.
Für die Ausrechnung des Haushaltsgeldes kann ich keine Angaben machen, da ich konkrete Informationen brauche, die unter diesem Forum nicht dargestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt