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7. Mai 2007 13:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Mit der Novelle des Wohneigentumsgesetzes, die ja am 1. Juli in Kraft treten soll, können Modernisierungsmaßnahmen in Wohneigentumsanlagen künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der Eigentümer beschlossen werden. Diese Mehrheit muss mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Für mich als Laien ergibt sich folgende Frage:
Wie ist diese Neuregelung für den speziellen Fall einer Wohneigentumsanlage mit drei Eigentümern (Miteigentumsanteile 33%, 33% und 34%) zu interpretieren ?
Wir haben seit geraumer Zeit damit zu kämpfen, dass es in unserer Anlage zu einem "Modernisierungsstau" gekommen ist. Durch das Einstimmigkeitserfordernis wurde nahezu jegliches Vorhaben durch eine Eigentumspartei (33%) blockiert.
Wie sieht das für uns zukünftig aus, da wir bei Mehrheitsbeschlüssen ja maximal auf 67% Stimmenmehrheit kommen können ? Oder gilt dann die Regelung, dass die Mehrheit mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile darstellen muss ?

Vielen Dank !

Sehr geehrter Ratsuchender,

der sog. doppelt qualifizierte Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass nach Kopfteilen mindestens 75 % der Wohnungseigentümer zustimmen und diese 75 % der Eigentümer gleichzeitig mehr als 50 % der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Es müssen beide Voraussetzungen zusammen vorliegen, nicht die eine oder die andere. Diese Regelung soll dem Minderheitenschutz dienen.

In Ihrer Konstellation hat dies zur Folge, dass Modernisierungsmaßnahmen auch weiterhin nur einstimmig beschlossen werden können, da eine 75 %-ige Mehrheit ohne Beteiligung aller Eigentümer nicht möglich ist.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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