Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich sicher stellen, dass ich die Vorgänge richtig verstanden habe. Sie haben im Internet ein gebrauchtes Notebook gekauft, welches Sie auch bekommen und bezahlt haben. Das Notebook wurde von einem Dritten, Herrn K aus N, an Sie gesandt, Sie haben das Geld aber an Ihren Verkäufer, Herrn V aus B geschickt. Nach dem Kauf hat sich Herr K aus N bei Ihnen gemeldet und Ihnen mitgeteilt, dass er von Herrn V aus B betrogen worden sei. Herr V habe das Notebook, welches Herrn K gehört, bei Ebay unter seinem Namen, aber unter Ihrer Adresse ersteigert. Herr K hat eine Nachricht bekommen, dass der Kaufpreis gezahlt sei und hat daraufhin das Notebook an Sie geschickt.
Sofern der von mir wieder gegebene Sachverhalt zutrifft, kann Herr K aus N das Notebook von Ihnen nicht herausverlangen.
Da Sie ja keinen Vertrag mit ihm geschlossen haben, würde sich ein Herausgabeanspruch des Herrn K nur dann ergeben, wenn er Eigentümer und Sie unberechtigter Besitzer wären. So wie ich den Fall verstanden habe, sind Sie aber Eigentümer des Notebooks geworden. Herr V hat mit Herrn K bei Ebay einen Kaufvertrag über das Notebook abgeschlossen. Herr K hat Herrn V das Notebook auch übereignet, indem er es losgeschickt hat an die Adresse, die Herr V angegeben hat. Das heißt, Herr V war zwischenzeitlich Eigentümer des Notebooks. Daher konnte er das Eigentum auch an Sie weiter geben, was ja auch geschehen ist. Dies wiederum bedeutet, dass Sie rechtmäßiger Eigentümer geworden sind, weshalb Sie das Notebook nicht herausgeben müssen.
Insofern liegt es jetzt an Herrn K, weitere Schritte wie die strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Sie müssen nichts weiter tun, immer vorausgesetzt, der von mir wieder gegebene Sachverhalt trifft so zu.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte und stehe Ihnen gerne im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Eine Sache ist nicht ganz richtig. Das Notebook wurde auf meine Adresse zugeschickt, also musste auch unter meinem Namen ersteigert sein. Ich kann nur vermuten, daß der Herr V unter meinem Namen den Vertrag mit Herrn K bei Ebay abgeschloßen hat.
Selbst wenn herr V unter Ihrem namen den Kauf bei ebay getätigt hat, haben sie meiner Ansicht nach Eigentum an dem Notebook erworben. Denn dann sind Sie durch den Ebay-kauf nicht Vertragspartner geworden, sondern Herr V, auch wenn er unter falschem Namen gehandelt hat. Dadurch hat herr V zunächst das eigentum erworben und konnte es Ihnen übertragen. Auch wenn Herr K den Vertrag mit Herrn V anficht o.ä. hätten sie immer noch gutgläubig Eigentum erworben, so wie sich die Sachlage darstellt.
Ich kann Ihnen also nur raten, das notebook nicht herauszugeben, insbesondere nicht, da Sie ja bis jetzt nur die Aussage des Herrn K haben, die ja auch etwas merkwürdig ist, denn das ein Treuhandservice zunächst den Eingang des Geldes bestätigt, dieses sich aber im Nachhinein als falsch herausstellt, ist sehr ungewöhnlich, wenn nicht sogar verdächtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado