Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich der Einsicht der Auktion und des weitergehenden Schriftwechsels dürfte nach Ihrer Schilderung der Kaufvertrag in der Tat zustande gekommen sein.
In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Oldenburg ähnlich entschieden (Urteil vom 28.07.2005, Az: 8 U 93/05
).
Da nach Ihrer Darstellung der Verkäufer den Vertrag auch nicht SOFORT angefochten hat (wobei allerdings der genaue Wortlaut entscheidend sein kann), wird es bei dem Vertrag bleiben. Sollte doch die Anfechtung erfolgt sein, wäre der Verkäufer dann aber auf jeden Fall zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet, die Ihnen dann dadurch entstanden wäre.
Sie sollten daher den Verkäufer nun unter Fristsetzung von 14 Tagen per Einschreiben/Rückschein auffordern, dass Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Zahlung des Sofortkauf-Preises zu übergeben und ausdrücklich anbieten, den Kaufpreis zu zahlen, um den Verkäufer damit in Verzug zu setzen.
Wird diese Frist nicht eingehalten, bleibt Ihnen dann aber nichts anderes übrig, als den Gerichtsweg zu beschreiten.
Ratsam ist es aber, vor Einleitung eines Verfahrens einen Rechtsanwalt dann mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, da die Einsicht in die Auktionen und dem ev. vorliegenden Schriftwechsel sicherlich unumgänglich ist, den Fall dann abschließend beurteilen zu können; dazu wäre dann die individuelle Beratung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 19.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin.
Ihren Rat mit der Fristsetzung habe ich am gleichen Tag (19.06.) noch befolgt und dem Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein eine 14 tägige Frist gesetzt. Allerdings konnte der Empfänger lt. Sendungsverfolgung am 20.06. nicht angetroffen werden und hat die Sendung auch nicht beim Postamt abgeholt. Heute kam das Einschreiben von der Post zurück mit dem Vermerk, daß die Lagerfrist abgelaufen ist... Allerdings habe ich am 28.06. nochmal ein Einwurf Einschreiben versendet, welches lt. Sendungsverfolgung am 29.06. zugestellt wurde.
In der Zwischenzeit hat der Verkäufer am 25.06. einen Brief geschrieben, in welchem er mitteilte, daß er den Kaufvertrag gemäß § 119 I BGB anfechtet und dies zur Folge hat, daß der Kaufvertrag als nichtig anzusehen ist. Als Begründung folgender Originaltext: "In meinem Angebot an Sie teilte ich Ihnen mit, dass ich das Fahrzeug nur zu einem Preis von 3500 Euro verkaufen würde. Bei dem "Angebot an unterlegene Bieter" stand "ihr Preis 2760 Euro". Zu diesem Preis wollte ich das Fahrzeug aber nicht verkaufen, sondern zu 3500 Euro. Das bei Ihnen erscheinende Fragezeichen hinter der Zahl 3500 ist das "Euro-Zeichen", welches durch Ebay lediglich in ein Fragezeichen umgewandelt wurde."
Der Verkäufer hat nach Zuschlag dem zustande gekommenen Kaufvertrag weder sofort noch in anderer Weise widersprochen - im Gegenteil: er hat erst zwei Tage später sich gemeldet und mich auf meine Pflichten als Käufer hingewiesen! Das keine Mißverständnisse aufkommen, der Preis liegt bei 3500 Euro und ich habe ja auf "Sofortkauf" geklickt.
Abschließend meine Frage: wie hoch liegt mein finanzielles Risiko den Fall vor Gericht zu bringen bzw. einen Anwalt einzuschalten (ich habe keine Rechtsschutzversicherung) und wo wäre der Gerichtsstand bei einer evtl. Verhandlung?
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Siegmund Meyer
Die Anfechtung muss einen Anfechungsgrund haben und unverzüglich erklärt werden. Beides kann ich nach Ihrer Darstellung nicht erkennen, so dass die Anfechtung -vorbehaltlich einer genaueren Prüfung- keinen Erfolg haben wird.
Das Kostenrisiko liegt bei ca. 1.250,00 EUR, wenn beide Seiten einen Rechtsanwalt haben.
Zuständig wäre das Amtsgericht am Sitz des Verkäufers.