Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haften sowohl der Käufer als auch der Verkäufer gesamtschuldnerisch für die Notarkosten. Das bedeutet, der Notar kann die gesamte Summe von einer der beiden Parteien einfordern, meist von derjenigen, die leichter greifbar ist.
Es ist jedoch gängige Praxis, in Kaufverträgen eine Regelung zu treffen, wer die Notarkosten übernimmt, wobei meistens der Käufer dafür aufkommt. Falls der Vertrag nicht zustande kommt, der Notar aber bereits Leistungen erbracht hat, wie beispielsweise die Erstellung eines Vertragsentwurfs, kann er trotzdem Gebühren erheben.
Die Regelung der Kostenverteilung besteht im Innenverhältnis zwischen den Parteien. Die gesamtschuldnerische Haftung wird hierdurch nicht aufgehoben.
Der Verkäufer kann, falls er die Rechnung bezahlt, diesen Betrag vom Käufer zurückfordern, sofern eine entsprechende Vereinbarung bestand.
Sofern der Verkäufer den Grund für das Nichtzustandekommen des Vertrags gelegt hat oder der Käufer einen triftigen Grund hat, wird der Sachverhalt u. U. anders zu bewerten sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
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Hallo Herr Yildirim, herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Was passiert denn, wenn keiner von den Käufern und Verkäufern bezahlt? Wie ist denn die Chance vor Gericht für mich als Verkäufer, dass ich da nichts zahlen muss?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Der Notar kann die Klage gegen Sie und/oder den Käufern erheben. Dem Notar gegenüber schulden Sie als Gesamtschuldner diesem die angefallenen Gebühren genauso, wie auch die Gegenpartei. Daher würden Sie als Verkäufer genauso wie auch der Käufer zur Zahlung verurteilt werden.
Falls nicht der Käufer, sondern Sie die Gebühren zahlen, könnten Sie diese von den Käufer zurückfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.