Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
mit der "Kaufpreisüberwachung" bei Notaren hat es folgendes auf sich:
Der BGH hatte in einem Vorlageverfahren die bisher in diesem Punkt unterschiedlichen Rechtsauffassungen von verschiedenen Oberlandesgerichten zu § 147 II KostO
wie folgt vereinheitlicht:
Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 II KostO
für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 II KostO
.
Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern.
Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, dass nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil desselben angesetzt wird (Sie können die Entscheidung hier nachlesen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a602af794487148ee4d6bd677b4ffee5&client=3&nr=33130&pos=0&anz=1).
Wegen der Höhe der Notarkosten verweise ich auf
http://www.notar-presse.de/notartaetigkeiten/notarkosten.htm#Berechnungsweise
Die Tabelle, aus der Sie die den einzelnen Gegenstandswerten zugeordnete Notargebühr entnehmen können, finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/kosto/anlage_211.html
Bei einem Kaufpreis von EUR 240.000 fallen somit ca. EUR 1.100,00 an Gebühren an. Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 16 %; für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € je Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 50 €. Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; auch ist es möglich, dass mehrere Gebühren für verschiedene betreuende Tätigkeiten anfallen. Letztere können je nach Umfang der Tätigkeit von der im Beispiel angegebenen Gebührenhöhe abweichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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