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Gesamtschuldnerische Haftung der Notarkosten vor einer geplatzten Beurkundung

17. Januar 2025 09:21 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


11:10

Hallo. Als Wohnungsverkäufer habe ich einen Notar, auf dem ich mich mit der Kaufinteressentin geeinigt hatte, mit meinen Daten zuerst kontaktiert zwecks Kaufvertragserstellung. Kurz bzw. wenige Stunden darauf habe ich dem Notar (also vor der Erstellung seines Kaufvertragsentwurfs) und der Kaufinteressentin per Email vorsorglich noch mitgeteilt, "dass ich zwar mit meinen Daten vorgeprescht mit, allerdings Auftraggeber und Rechnungsempfänger alleinig die Kaufinteressentin ist". Eine Rückmeldung erfolgte weder vom Notar, noch von der Kaufinteressentin.
Der Beurkundungstermin ist wenige Stunden vor dem vereinbarten Termin einvernehmlich geplatzt, da die Kaufinteressentin eine Vertragsklausel an dem Beurkundungstag forderte (Rücktrittsrecht, sofern keine Finanzierungszusage erfolgt), die für mich aufgrund der unklaren Befristung des Rücktrittrechts nicht annehmbar war. Zuvor versicherte mir die Kaufinteressentin stets, dass sie notfalls auch ohne Finanzierungszusage beurkunden möchte.
Nun hat mir der Notar seine Rechnung für den Kaufvertragsentwurf in Höhe von ca. 1.200 Euro (250.000 Verkaufspreis) zugesendet mit der Begründung, dass eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Mir ist bekannt, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit einer Beurkundung entsteht, aber mir ist nicht bekannt, dass diese bereits vor der Beurkundung eintritt.
Frage: Besteht die gesamtschuldnerische Haftung tatsächlich, da der Notar den Auftrag angenommen hatte und mich nicht darüber informiert hatte, dass mein ausdrücklicher Wille (Auftraggeber und Rechnungsempfänger ist die Käuferin) nicht umgesetzt wird ist bzw. widerspricht dies nicht gegen konkludentes Verhalten und dem Grundsatz von Treu und Glauben ?
Mit freundlichen Grüßen,

17. Januar 2025 | 10:32

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Frage Ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Käufer kommt es bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens darauf an, ob Sie einen eigenen Beurkundungsauftrag erteilt haben. Dies liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn Sie oder Ihr Makler die Anfertigung eines Entwurfs angefragt haben oder, sofern der Käufer den ursprünglichen Auftrag eingereicht hat, Sie Änderungen des Vertragsentwurfs begehrt haben.

Ersteres dürfte nicht vorliegen. Es wurde bereits vor dem Entstehen der Gebühren die Auftragslage richtig gestellt. Aus Empfängerhorizont ist bereits vor dem Entstehen der Gebühren klar geworden, dass der Käufer Sie zur Kontaktaufnahme beauftragt hat.

Zu prüfen wäre weiter, ob Sie Änderungswünsche bezüglich des Entwurfs geäußert haben. Ist dies nicht der Fall dürften Sie nicht Kostenschuldner geworden sein, mithin nicht als Gesamtschuldner haften.

Sofern der Notar sich nicht von seiner Position abbringen lässt, kann ich das Mandat für die Forderungsabwehr gerne für Sie übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2025 | 10:47

Sehr geehrter Herr Yildirim,

danke für die schnelle und aufschlussreiche Beantwortung.

Folgende Nachfrage: Nach Vorliegen des ersten Kaufvertragsentwurfs hatte ich eine Vertragsänderung gewünscht, nämlich dass die Kücheneinrichtung von der Haftung ausgenommen wird. Die Käuferin hatte auch noch Vertragsänderungswünsche (zusätzliche Käuferin / Ihre Mutter). Aufgrund Ihrer Beantwortung verstehe ich, dass ich nun dann doch noch gesamtschuldnerisch hafte - aber auf welcher Urteilssprechung (, da dies sicherlich nicht gesetzlich verankert ist) ?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2025 | 11:10

Sehr geehrter Fragesteller,

gesetzliche Grundlage hierfür ist § 32 GNotKG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Demnach liegt ein eigener Beurkundungsauftrag mit der Äußerung von Änderungswünschen vor, vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 oder auch BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/17.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.

ANTWORT VON

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