Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Frage Ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Käufer kommt es bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens darauf an, ob Sie einen eigenen Beurkundungsauftrag erteilt haben. Dies liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn Sie oder Ihr Makler die Anfertigung eines Entwurfs angefragt haben oder, sofern der Käufer den ursprünglichen Auftrag eingereicht hat, Sie Änderungen des Vertragsentwurfs begehrt haben.
Ersteres dürfte nicht vorliegen. Es wurde bereits vor dem Entstehen der Gebühren die Auftragslage richtig gestellt. Aus Empfängerhorizont ist bereits vor dem Entstehen der Gebühren klar geworden, dass der Käufer Sie zur Kontaktaufnahme beauftragt hat.
Zu prüfen wäre weiter, ob Sie Änderungswünsche bezüglich des Entwurfs geäußert haben. Ist dies nicht der Fall dürften Sie nicht Kostenschuldner geworden sein, mithin nicht als Gesamtschuldner haften.
Sofern der Notar sich nicht von seiner Position abbringen lässt, kann ich das Mandat für die Forderungsabwehr gerne für Sie übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Yildirim,
danke für die schnelle und aufschlussreiche Beantwortung.
Folgende Nachfrage: Nach Vorliegen des ersten Kaufvertragsentwurfs hatte ich eine Vertragsänderung gewünscht, nämlich dass die Kücheneinrichtung von der Haftung ausgenommen wird. Die Käuferin hatte auch noch Vertragsänderungswünsche (zusätzliche Käuferin / Ihre Mutter). Aufgrund Ihrer Beantwortung verstehe ich, dass ich nun dann doch noch gesamtschuldnerisch hafte - aber auf welcher Urteilssprechung (, da dies sicherlich nicht gesetzlich verankert ist) ?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
gesetzliche Grundlage hierfür ist § 32 GNotKG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Demnach liegt ein eigener Beurkundungsauftrag mit der Äußerung von Änderungswünschen vor, vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 oder auch BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/17.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.