Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit ich Ihre Frage nach den zwei Eingrenzungen richtig verstehe, möchten Sie wissen, ob die wohl mitbeurkundete Morgengabe im Rahmen der Berechnung der Notarkosten sich gebührenderhöhend auswirkt und wo Sie bei Beanstandungen gegen die Kostenberechnung Beschwerde einlegen können.
Für die Berechnung der Notarkosten gilt die Kostenordnung (KostO). Die Kosten richten sich immer nach dem Gegenstandswert (§ 18 KostO
)der zu beurkundeten Erklärung oder Vertrag. Sollte die Zahlung einer Morgengabe in der notariellen Urkunde mitenthalten sein, dann wirkt sich der Wert der Morgengabe auch auf den Gegenstandswert und damit auch auf die Notarkosten aus.
Insofern muss ich Sie leider enttäuschen.
Aber vielleicht können Sie der Sache auch etwas positives abgewinnen. Ich gehe mal davon aus, dass Sie eine Scheidungsfolgevereinbarung geschlossen haben. In dieser hätte die Morgengabe nicht zwingend geregelt werden müssen. Wenn Sie jedoch die Zahlung der Morgengabe auch im Scheidungsurteil aufgenommen haben möchten, dann können Sie dies im Scheidungsverfahren allein durch die Vertretung von einem Anwalt erreichen, anderfalls hätten sich beide Ehepartner im Scheidungsverfahren von einem Anwalt vertreten lassen müssen, da noch nicht alle Punkte der zu regelnden Scheidung einvernehmlich geregelt wurden. Dadurch haben Sie sich erhebliche Anwaltskoten gespart.
Soweit Sie gegen die Kostenrechnung des Notars vorgehen möchten, so können Sie das wie folgt tun:
Einwendungen gegen die Kostenrechnung in Form einer Beschwere des Notars können Sie bei dem Landgericht des Bezirkes erheben, in dem der Notar seinen Sitz hat. Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (ohne Anwaltszwang) eingelegt werden. Vor der Entscheidung über die Beschwerde sind alle Beteiligen, daher auch noch einmal Sie zu höhren. Die Beschwerde erfolgt gebührenfrei, soweit gegen die Beschwerdeentscheidung nicht noch einmal Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, so dass Sie dennoch zur Zahlung der Kosten verpflichtet sind bzw. der Notar die Kosten auch vollstrecken könnte. Sollte die Zwangsvollstreckung drohen, so können Sie bei dem Beschwerdegricht noch den Antrag stellen, eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. in § 156 KostO
können Sie dies noch einmal nachlesen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
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