Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sowohl für den Entwurf des notariellen Kaufvertrages als auch für die Beurkundung kann der Notar nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) berechnen.
Die Höhe der Gebühren hängen von dem Kaufpreis ab. Bei einem Kaufpreis von beispielsweise EUR 500.000 würden die Notarkosten bei erfolgter Beurkundung bei rund EUR 2.225 liegen zzgl. ggf. angefallener Auslagen. Kommt es nicht zur Beurkundung sondern verbleibt es beim Entwurf, hat der Notar ein gewisses Ermessen in der Gebührenhöhe. Es wird dann auch darauf ankommen, inwieweit bereits eine Beratung und Vertragsanpassung stattfand. Die Kosten liegen dann zwischen 25% und 100% des oben genannten Betrages bei erfolgter Beurkundung.
Wer diese Kosten trägt ist frei zwischen den Vertragsparteien vereinbar. In der Praxis werden diese Kosten jedoch in der Regel dem Käufer auferlegt, da dieser den Notar auch beauftragt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Dazu folgende Rückfragen:
1) Trifft dies auch auf eine vollmachtlose Vertretung zu, wenn der Verkäufer gleichzeitig Vertreter ist? Siehe dazu auch https://www.hildebrandt-maeder.de/files/1206018000.pdf Seite 5
2) Belaufen sich die Kosten auf einen festen Prozentsatz und falls ja, wie hoch ist dieser?
Zu Ihren Rückfragen:
Die Antwort gilt praktisch auf für den Fall der Vertretung. In nahezu jedem Standard-Notarvertrag ist dazu eine klarstellende Regelung enthalten.
Die Kosten belaufen sich nicht auf einen festen Prozentsatz, sondern ergeben sich aus Anlage 1 und 2 des GNotKG