Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich entsteht eine vertragliche Bindung aus einem Kaufvertrag erst mit wirksamem Abschluss des Vertrages.
Da in Ihrem Fall ein Vertrag nicht geschlossen wurde, besteht Ihrerseits keine Verpflichtung auf Zahlung des Kaufpreises oder Übernahme des Kaufobjekts.
Allerdings sind Ansprüche des Verkäufers denkbar auf der Grundlage, dass er im Vertrauen auf den Vertragsschluss Kosten veranlasst hat.
Der BGH (BGH NJW 1996, 1885) hat hierzu in einem Urteil aus dem Jahre 1996 Folgendes festgestellt:
"Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluß das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluß Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Im Bereich nach § 313 S. 1 BGB
zu beurkundender Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der Verhandlungspartner auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt "
"In solchen Fällen wird durch die Äußerung einer endgültigen Abschlußbereitschaft zu bestimmten Bedingungen dem Verhandlungspartner der Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt, der ihn der erhöhten Gefahr nachteiliger Vermögensdispositionen aussetzt. Diese besondere Gefährdungslage begründet eine gesteigerte Vertrauensbeziehung, die den Verhandelnden zu erhöhter Rücksichtnahme auf die Interessen seines Partners verpflichtet."
Das bedeutet also, dass Schadensersatzansprüche (also z.B. Notarkosten oder sonstige Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss stehen) nur dann bestehen, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Dieser könnte hier darin liegen, dass Sie sich zum Abbruch erst entschieden haben, nachdem der Verkäufer den Vertrag unterzeichnet hat.
Grundsätzlich würde ich Ihnen hier raten, das Gespräch mit dem Verkäufer hinsichtlich der Aufteilung der Kosten zu führen.
Maklerprovision entsteht grundsätzlich erst mit Abschluss eines Vertrages, dieser ist hier nicht gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Diese Antwort ist vom 23.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Anwältin, es ist jetzt der Fall eingetreten, dass eine Notarrechnung kam und das Geld von mir eingefordert wird. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bestehen also wenig Chancen, etwas gegen diese Forderung zu tun ?
Sehr ggehrter Ratsuchender,
dies lässt sich von Vornherein so nicht sagen, da grundsätzlich von einer sog. Vertragsfreiheit ausgegangen wird.
Erst bei Bejahung einer gesteigerten Vetrauenbeziehung zwischen den Parteien ist ein solcher Zahlungsanspruch im Einzelfall gegeben.
Aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände spricht allerdings viel dafür, dass ein Gericht hier diese besondere Vertrauensbasis als gegeben ansehen würde.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass in der Tat eine recht hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann