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Notarielle Falschberatung

| 29. Februar 2012 15:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Die Eheleute setzten sich gegenseitig als Alleinerben und den Enkel als Schlusserben im notariellen Testament ein. Der einzige Sohn erhielt ein lebenslanges Wohnrecht im zu vererbenden Haus.
Keiner der Eheleute durfte nach Versterben des anderen Ehepartners anderslautend testieren.

Nach Versterben der Ehefrau kamen Erblasser, Erbe und Sohn gemeinsam zum Entschluss, dass nun wiederum der einzige Sohn alleiniger Erbe des Erblassers werden sollte. Hierzu setzte ein Notar einen Zuwendungsverzicht auf. In diesem Schriftstück bescheinigte der Notar den Beteiligten, dass nun die gesetzliche Erbfolge einträte und der im Termin anwesende Sohn Alleinerbe sei.

Der gleiche Notar setzte dann für den Erblasser 4 Wochen später ein erneutes Testament auf. Hierin belastete der Erblasser den erbenden Sohn mit einem Vermächtnis der Schwester des Erblassers das gesamte Barvermögen zu übergeben.

Eine Verhandlung vor dem LG Lübeck ergab nun, dass der Erblasser erneut testieren durfte als Rechtsfolge des Zuwendungsverzichts § 2352 BGB obwohl das AG zuvor den Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgestellt hatte.

Frage: Hat der den Zuwendungsverzicht ausstellende Notar fahrlässig oder schuldhaft gehandelt, in dem er nicht auf die Folgen des Zuwendungsverzichts hingewiesen hat sondern sogar beurkundete, dass gesetzliche Erbfolge einträte.? Hat ein Klage des Verzichtenden gegen den Notar wegen Falschberatung Aussicht auf Erfolg, da ihm ein Schaden dadurch entstand, dass das Vermächtnis eine Dritte Person betraf?

29. Februar 2012 | 17:11

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Ohne den gesamten Vorgang, insbesondere die genauen Beurkundungen durch den Notar zu kennen, ist eine abschließende Antwort aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider schwer möglich.

Dennoch möchte ich versuchen,Ihnen anhand Ihre Sachverhaltsangaben eine erste Einschätzung der Rechtslage zu geben in Verbindung mit weiteren Handlungsempfehlungen.

Der Notar haftet dann aus vertraglicher Pflichtverletzung, wenn er beispielsweise eine Aufklärungspflicht verletzt hat und es hierdurch bei einem der Beteiligten zu einem Schaden gekommen ist.

Das Kernproblem ist hier wohl, dass aufgrund des Zuwendungsverzichts grundsätzlich neu testiert werden kann. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der Notar angegeben, dass zwangsläufig die gesetzliche Erbfolge eintritt. Er hat also nicht darauf hingewiesen, dass hier erneut testiert werden kann,also im Nachhinein noch eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge möglich ist.

Hierauf hätte der Notar meines Erachtens hinweisen müssen, da die Möglichkeit der nachträglichen Testierung offensichtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung zur Zustimmung zum Zuwendungsverzicht genommen hätte.

Es ist also fraglich, ob bei einer entsprechenden Belehrung überhaupt ein Zuwendungsverzicht zu Stande gekommen wäre. Der Notar hat hier also auf einen entscheidungserheblichen Umstand nicht hingewiesen,was eine solche Aufklärungspflichtverletzung begründen kann.Für einen Schadensersatzanspruch genügt grundsätzlich fahrlässiges Verhalten.

Meiner Einschätzung nach sind durchaus realistische Erfolgsaussichten für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Notar gegeben. Der Notar hat hier ja sogar seine falsche rechtliche Wertung (zwangsläufige Eintritt der gesetzlichen Erbfolge)beurkundet und somit dokumentiert.Wie bereits ausgeführt kann dieses aber ohne Kenntnis der gesamten schriftlichen Dokumente leider aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden.

Meines Erachtens liegen aber genügend Anhaltspunkte vor, um die Angelegenheit bei einem Fachanwalt für Erbrecht vor Ort im Rahmen einer umfangreichen Beratung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles prüfen zu lassen und den Kollegen anschließen gegebenenfalls mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegenüber dem Notar zu beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Februar 2012 | 17:34

Der Text im Zuwendungsverrzicht lautet:

Über die Wirkungen dieses Zuwendungsverzichtes, insbesondere darüber, dass die Erbeinsetzung des Erschienenen (Enkel) im Testament vom.... damit entfällt und somit gesetzliche Erbfolge eintritt, belehrte der Notar die Erschienen. Gesetzlicher Erbe ist nach dem Zuwendungsverzicht der Sohn des Erschienen und Vater des....

Macht dieser Text die Sache klarer?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Februar 2012 | 17:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für den Nachtrag.

Ja, dieser Text macht die Sache durchaus klarer.

Der Notar hat hiermit also dokumentiert, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, was ja gerade nicht richtig ist. Der Notar hat also voraussichtlich sowohl falsch aufgeklärt als auch falsch bekundet.

Im Ergebnis sehe ich hier schon überdurchschnittliche Erfolgsaussichten, so dass Sie schnellstmöglich einen im Erbrecht erfahrenen Kollegen mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragen sollten.

Vorher sollten Sie gegebenenfalls noch einmal kurz dem Notar die Möglichkeit geben, die Angelegenheit so zu bereinigen. Spätestens wenn er dieses aber verweigern sollte, sollte wie bereits mitgeteilt ein Kollege vor Ort beauftragt werden.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und viel Erfolg für Ihr weiteres Vorgehen!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. März 2012 | 10:28

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