Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Genau wie ein Rechtsanwalt hat auch ein Notar nach dem Gesetz einen Vergütungsanspruch,sofern er eine entsprechendeLeistung erbracht hat.
Diese Leistung kann auch in der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs liegen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe,haben Sie den Notar aufgesucht und um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs gebeten.
Mit anderen Worten haben Sie den Notar beauftragt,so dass er auch die gesetzliche Vergütung für die Erstellung des Vertragsentwurfs verlangen kann.
Ob der Entwurf letztendlich zum Erfolg geführt hat,der Entwurf anderweitig verwendet werd könnte oder Sie vor der Beauftragung einen Hinweis auf eine Kostenlosigkeit gegeben haben,ist leider unerheblich.
Nach Ihrer Schilderung hat der Notar leider einen gesetzlichen Vergütungsanspruch Ihnen gegenüber.
Nur falls Sie nicht an den Notar herangetreten wären,sondern der Käufer,bräuchten nicht Sie zahlen,sondern der Käufer müsste zahlen.
Dieses ist aber nach Ihrer Schilderung leider nicht der Fall.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lieber Herr Newerla,
ja, Ihre Argumentation ist nachvollziehbar.
ABer ist denn ein wirklicher "Vertrag" zustande gekommen, wenn ich doch sichtlich erkennbar davon ausgehe
"Wer trägt die Kosten? Ich möchte natürlich –Kostenlos- rausgehen." -
zumal ja ususgemäss ohnehin "Käufer" die Kosten tragen ...,
was natürlich auch meine Annahme war ...
???
Grüss Gott nach Norden!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Genau wie bei einem Rechtsanwalt handelt es sich bei einem Notar um ein Auftragsverhältnis.
Nach Ihrer Schilderung stellt sich der Sachverhalt mir so dar, dass Sie den Notar mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs beauftragt haben.
Hier ist zudem auch ein gewisser Arbeitsaufwand auf Seiten des Notars angefallen, was sehr deutlich daran wird, dass nach Ihrer Schilderung ca.10 E-Mails geschrieben worden sind.
Im Ergebnis ist hier also zwischen Ihnen und dem Notar ein Vertrag zu Stande kommen. Dass der Notar Ihnen nicht darauf geantwortet hat, wer die Kosten trägt ist natürlich nicht so schön,dieses ändert aber leider nichts an dem Vergütungsanspruch des Notars (genauso wenig wie Ihr Hinweis darauf, dass Sie am liebsten kostenlos aus der Angelegenheit rausgehen möchten, siehe oben).
Lediglich dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass der Notar die an sich kostenpflichtige Arbeit (= Erstellung des Vertragsentwurfs)unüblicherweise umsonst für Sie vornehmen wollte,bräuchten Sie nicht zu zahlen. Dieses kann ich Ihrer Schilderung aber leider nicht entnehmen, insbesondere hat der Notar hierzu keine Erklärung in diesem Sinne abgegeben.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und verbleibe
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt