Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Umlage der Kosten für die Kellerräumung auf die Mieter mit Ausnahme des neuen Mieters ist so nicht zulässig.
Da die Gegenstände offensichtlich den eigentlichen Eigentümern zugeordnet werden können, sind diese in erster Linie für die Entfernung verantwortlich. Die Eigentümer der Gegenstände wären daher grundsätzlich aufzufordern, Ihre Sachen aus dem Keller zu entfernen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so müssten sie die Kosten für die Kellerräumung tragen.
Sollten die Eigentümer der Gegenstände nicht mehr zu ermitteln sein, wäre der Vermieter bzw. Wohnungseigentümer in der Pflicht, die Sachen entfernen zu lassen und ggf. die Kosten dafür zu tragen.
Eine Umlage der Räumungskosten auf die unbeteiligten Mieter, die ihre Sachen dort ja nicht abgestellt haben, ist dagegen nicht möglich.
Sie sollten daher dem Vorhaben der Hausverwaltung ausdrücklich widersprechen und darauf hinweisen, dass die Kostentragung für die Räumung die Eigentümer der gelagerten Sachen trifft, hilfsweise den Vermieter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin