Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist eine Entlastung bzw. Genehmigung der Einzel- und Jahresabrechnungen in der Eigentümnerversammlung erfolgt, so impliziert dies die Zufriedenheit mit der Arbeit der Hausverwaltung und damit auch die Entlastung der Hausverwaltung. Insofern hat die Hausverwaltung recht, dass die Rechnungen anstandslos "entlastet" wurden und damit zu zahlen sind.
2. Anfechtung des Beschlusses ist gemäß § 46 WEG
innerhalb 1 Monats ab Beschlussfassung möglich. Das Protokoll sollte vorher eingehen. Eine konkrete Frist hierfür gibt es nicht. Gegebenenfalls muss der Verwalter hier aber mit Schadenersatzansprüchen rechnen, falls es zu spät eingeht.
Dennoch ist die Anfechtungsfrist bereits verstrichen.
Die Beschlüsse sind nicht mehr anfechtbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
17.04.2019
|
14:01
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk