ich habe bei einem Hotel per Email eine Buchung angefragt. Darin schrieb ich unter anderem "sofern Verfügbarkeit besteht, würde ich die zwei Zimmer verbindlich buchen". In der Email gab ich auch meine Adresse und Telefonnummer an.
Ich erhielt nie eine Antwort. Auch auf eine erneute Nachfrage per Email ein paar Tage später nicht. Daraufhin ging ich davon aus, dass keine Verfügbarkeit bestünde und buchte ein anderes Hotel im gleichen Ort. Eine Kommunikation mit dem ersten Hotel bestand nie.
Zwei Monate nach der Reise erhalte ich von einem Inkasso Unternehmen eine Aufforderung, die sogenannte "No Show Rechnung" zzgl. Inkasso Gebühren zu begleichen.
Bei näherer Prüfung fand ich eine Email-Mahnung des Hotels im Spam Ordner. Ich nutze Gmail von Google. Normalerweise funktioniert der Spam-Filter sehr zuverlässig und ich prüfe daher den Spam Ordner so gut wie nie. Die Email war markiert mit dem Hinweis "Achtung: Bei dieser Nachricht ist Vorsicht geboten! Gmail konnte nicht bestätigen, dass die E-Mail tatsächlich von hotel-*.de gesendet wurde. Klicken Sie möglichst nicht auf Links, laden Sie keine Anhänge herunter und antworten Sie besser nicht mit personenbezogenen Daten."
Ich gehe davon aus, dass die ursprüngliche Email mit der Buchungsbestätigung sowie ggf. weitere Emails des Hotels ebenfalls als Spam gefiltert wurde, kann dies jedoch nicht mehr nachvollziehen, da Spam Emails nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.
Muss ich die No Show Rechnung begleichen?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller!
Vielen Dank für die Anfrage auch wenn meine Antwort sie nicht erfreuen wird.
Sie haben mit ihrer Anfrage ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages abgegeben. Dies war unter eine Bedingung gestellt.
Nach dem Zimmer frei waren war die Bedienung erfüllt. Das Hotel hat ihr Angebot somit angenommen. Es ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Die Annahme-Erklärung müsste ihnen noch zugegangen sein.
Die E-Mail des Hotels ist ihnen jedenfalls zugegangen, als sie im E-Mail-Fach eingegangen ist. Dabei zählt nur dass die E-Mail tatsächlich bei ihnen zugestellt wurde. Auf die Organisation des e-mail-faches oder den Einfluss anderer Faktoren, wie zum Beispiel Gmail und seine Filter hat der Absender der Bestätigung natürlich keinen Einfluss.
Damit ist wirksam ein Vertrag zustande gekommen.
Das Hotel muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen was es an Aufwendungen erspart hat. In der Regel besteht daher kein Anspruch auf den vollen Preis.
Rückfrage vom Fragesteller10. August 2022 | 20:41
Guten Tag,
Trotzdem danke für die Antwort. Eine Rückfrage habe ich noch. Es war ja keine gewöhnliche Spam E-Mail im Sinne von Werbung, vielmehr hat Google die E-Mail als unsicher klassifiziert und insbesondere das Öffnen des Anhangs (der Buchungsbestätigung) als Sicherheitsrisiko angesehen, siehe Text in der ursprünglichen Frage. Der Anhang hätte ja einen Virus enthalten können. Ich gehe davon aus, dass dies an der Konfiguration des Mailservers des Hotels liegt, insofern hat das Hotel schon einen Einfluss auf die Zustellung.
Macht dies keinen Unterschied für die Beurteilung des Sachverhalts?
Beste Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. August 2022 | 22:29
Man könnte durchaus versuchen so zu argumentieren, allerdings obliegt ihn die Beweislast dass die E-Mail tatsächlich schädlichen Inhalt hatte. Es könnte auch sein dass andere E-Mail Anbieter diese E-Mail nicht herausgefiltert hätten. Erfolg verspricht mir dieses Vorgehen nur wenn sie belegen können dass die E-Mail schädlichen Anhang hatte. Auch bei mir haben E-Mail Programme gelegentlich wichtige Mails fälschlich als Spam eingeordnet. Das liegt in meinem Risikobereich