Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nießbrauch bedeutet grundsätzlich eine ganz umfassendes Nutzungsrecht, was auch die Vermietung einschließt.
Eine solche muss eben darum nicht vom Eigentümer genehmigt werden.
Eine Frage jedoch an Sie:
Warum sprechen Sie hier von neuen Eigentümern/Vermietern - hat es da einen Wechsel gegeben (und wann, vor oder nach Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch/genauer Hintergrund)?
Bitte teilen Sie mir das noch im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion mit, dann kann ich Ihnen noch darauf antworten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Westerberg!
Vielen Dank für Ihre schnelle und sehr gut verständliche Antwort. Bedeutet die Wohnungsübertragung nicht einen Eigentümerwechsel? In diesem Wohnungsübertragungsvertrag wurde auch das Nießbrauchrecht festgelegt.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre weitere Mitteilung, jetzt habe ich das verstanden.
Die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen Einräumung eines Nießbrauchrechts ist eine oft in der Praxis gewählte Kombination.
Jedoch hat dabei der Nießbrauchnehmer dann das alleinige Nutzungsrecht, was ihm der (neue) Eigentümer vertraglich einräumt.
Der Eigentümer hat damit das Nutzungsrecht bei zum Erlöschen des Nießbrauchrechts verloren.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.