Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Das Sozialamt wird dann die Auszahlung einer Miete verlangen (egal wer dort einzieht), wenn Ihre Mutter das Nießbrauchsrecht aufgibt. Dies geschieht schon durch den Umzug ins Pflegeheim. Dadurch wird Ihnen der Wert des Nießbrauchs unentgeltlich überlassen (geschenkt). Diese Schenkung führt zu einem Rückgewährungsanspruch. Diesen wird der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und die Schenkung herausverlangen.
Das OLG Köln hat in einem vergleichbaren Fall voll im Sinne des Sozialhilfeträgers entschieden (Az. 7 U 119/16
).
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich denke, dass es nicht korrekt ist, dass das Nießbrauchrecht automatisch erlischt, wenn meine Mutter ins Pflegeheim umzieht. Das habe ich an verschiedenen Stellen im Internet gefunden, z.B.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Umzug-ins-Pflegeheim-von-Niessbrauchrecht--f281772.html
In dem von Ihnen genannten vergleichbaren Fall wurde das Nießbrauchrecht gelöscht. Es besteht ja auch die theoretische Möglichkeit, dass es meiner Mutter wieder besser geht. Dann sollte sie wieder in die Wohnung ziehen können. Deshalb denke ich nicht, das das Nießbrauchrecht automatisch gelöscht ist mit dem Umzug ins Pflegeheim. Ich denke sogar, dass nur meine Mutter die Wohnung weitervermieten kann und nicht ich.
VG,
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Recht. Das Nießbrauchsrecht erlischt nicht einfach. Dashabe ich aber auch nicht geantwortet. Ich sagte, das Nießbrauchsrecht wird aufgegeben. Das ist etwas anderes.
Wenn im Nießbrauchsrecht eingetragen wäre, dass Ihrer Mutter auch die wirtschaftliche Verwertung zusteht, hätten Sie dies wohl in der Frage beschrieben. Daher gehe ich davon aus, dass Ihre Mutter eben nur das Recht zur eigenen Nutzung hat. Dieses Recht erlischt durch Aufgabe. Die bloß theoretische Möglichkeit der Rückkehr ist nicht ausreichend um eine Aufgabe zu verneinen. Im Rahmen einer Demenzerkrankung ist auch nicht von einer Besserung auszugehen, die nur eine zeitweise Pflegeunterbringung erforderlich macht.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Recht. Das Nießbrauchsrecht erlischt nicht einfach. Dashabe ich aber auch nicht geantwortet. Ich sagte, das Nießbrauchsrecht wird aufgegeben. Das ist etwas anderes.
Wenn im Nießbrauchsrecht eingetragen wäre, dass Ihrer Mutter auch die wirtschaftliche Verwertung zusteht, hätten Sie dies wohl in der Frage beschrieben. Daher gehe ich davon aus, dass Ihre Mutter eben nur das Recht zur eigenen Nutzung hat. Dieses Recht erlischt durch Aufgabe. Die bloß theoretische Möglichkeit der Rückkehr ist nicht ausreichend um eine Aufgabe zu verneinen. Im Rahmen einer Demenzerkrankung ist auch nicht von einer Besserung auszugehen, die nur eine zeitweise Pflegeunterbringung erforderlich macht.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt