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Niesbrauchrecht

13. Dezember 2004 12:39 |
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Erbrecht


Hallo,habe von meinem verstorbenen Onkel von dem ich eine Vollmacht über den Tod hinaus habe,ein halbes Haus geerbt,die andere Hälfte gehört seiner Lebensgefährtin,die zwar ihren ersten Wohnsitz in einer anderen Stadt hat,jedoch das Haus weiterhin bewohnt und für das Haus Niesbrauchrecht(eingetragen im Grundbuch)hat.Sie verbietet mir den Zutritt zu diesem Haus.Welche Rechte und Pflichten habe ich ? Darf ich das Haus betreten und die persönliche Hinterlassenschaft des Onkels mitnehmen ?

Sehr geehrter Fragender,

die Vollmacht über den Tod hinaus sagt noch nichts über die Vermögenszuordnung aus. Diese richtet sich allein nach dem Erbrecht bzw. der Vermögenszuordnung, die vor dem Tod bestand.

Den Zutritt zu dem Haus kann die Lebensgefährtin Ihnen aufgrund des Nießbrauches wohl verwähren. Der Nießbrauch räumt dem Berechtigten das Recht ein, dass Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.

Hinsichtlich der Gegenstände kommt es darauf an:

Sie schreiben, dass Sie "ein halbes Haus" geerbt haben.

Wenn Sie Alleinerbe sind und Ihr Onkel Eigentümer eines 1/2 - Anteils an dem Haus war, dann können Sie als Alleineigentümer von der Lebensgefährtin die Herausgabe des im Eigentum ihres Onkels bzw. nun zum Nachlass gehörenden Inventars verlangen. Dies könnten Sie nötigenfalls auch einklagen. Sie müssten - falls eine gütliche Einigung nicht möglich ist - nötigenfalls jedoch beweisen, welcher Gegenstand konkret herauszugeben ist bzw. im Eigentum des Onkels stand.

Sofern Sie jedoch zusammen mit der Lebensgefährtin je zu 1/2 Miterben geworden sind, steht keinem von Ihnen beiden ein bestimmtes Teil aus dem Nachlass zu. Falls sie beide sich über die Verteilung des Nachlasses nicht einig werden können, müsste der Nachlass verwertet und das Geld verteilt werden.

Die Kostentragungspflicht hinsichtlich des Gebäudes richtet sich vorrangig nach dem Vertrag, mit welchem der Nießbrauch bestellt wurde. Falls dort nichts geregelt wurde, bestimmen sich die Rechte und Pflichten nach §§ 1030 BGB , insbesondere § 1041 und 1047 BGB .

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

§ 1041
Erhaltung der Sache
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

§ 1047
Lastentragung
Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2004 | 14:58

Mein Onkel und seine Lebensgefährtin haben das Haus zusammen gekauft.Der Onkel hat 2/3, die Lebensgefährtin 1/3 bezahlt.dafür hat die Lebensgefährtin aber Möbel gekauft.Im Grundbuch ist für jeden ein halbes Haus eingetragen.Ich bin Alleinerbin meines Onkels.Wenn eine gütliche Einigung über die herauszugebenden Gegenstände nicht möglich ist,wie müssen die Beweise ausehen ?.Die Gegenstände sind teilweise so alt dass keine Rechnungen mehr vorliegen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2004 | 15:52

Sehr geehrter Anfragender,

Beweismitteln können z.B. Zeugen oder Urkunden (Kaufbelege oder Rechnungen) sein. Falls Ihr Onkel in seinem Bekanntenkreis oder in der Familie bestimmte Inventargegenstände (oder alle) immer als "sein Eigentum" bezeichnet hat, dann wäre das ein Anfang.

Das die Beweissituation mit der Zeit immer schlechter wird, ist leider eine Tatsache des Lebens, mit der man vor Gericht zurecht kommen muss.

Ansonsten spricht zugunsten des Besitzers eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Besitzer auch Eigentümer ist.

Ggf. wäre die Lebensgefährtin einer vergleichsweisen Einigung zugänglicher wenn Sie ankündigen würden, dass Sie beabsichtigen, dass gesamte Haus im Wege der Teilungsversteigerung zu verwerten und anschließend den Erlös zu teilen. Aufgrund des Nießbrauches kann es aber sein, dass sich kein Erwerber in der Versteigerung findet bzw. der Erlös sehr niedrig ist. Wenn der Tante dies bewusst ist, wird sie sich durch das Argument nicht allzu sehr beeindrucken lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

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