Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Letztlich kommt es auf den zwischen Ihnen und der Telekom geschlossenen Vertrag an. Wenn Sie in diesem Vertrag einen Preis X vereinbart haben, so schulden Sie diesen auch grundsätzlich. Sofern hier die monatliche Rechnung versehentlich geringer ausgefallen ist, als dies vertraglich vereinbart war, so kann die Telekom die entsprechenden Beträge nachfordern, da diese einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen und diese Frist bei Ihnen noch nicht abgelaufen ist.
Anders liegt der Fall, wenn Sie einen geringeren Preis vertraglich vereinbart haben, da es sich dann hier um eine Preiserhöhung handelt. Preiserhöhungen müssen dem Vertragspartner ( Ihnen ) mitgeteilt werden, sofern sie nicht schon von Anfang an Bestandteil des Vertrages waren. Diese Mitteilung stellt dann ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages zu geänderten Konditionen dar. In der Regel wird dem Vertragspartner dann Gelegenheit gegeben sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern, ob er die Preiserhöhung akzeptiert oder nicht. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Sofern Ihnen eine Mitteilung über die vorzunehmende Preiserhöhung nicht gemacht wurde, dann ist die nunmehr geltend gemachte Nachforderung nicht rechtmäßig.
Unabhängig davon ergibt sich für Sie gegebenenfalls eine weitere Möglichkeit über § 320 BGB
. Soweit die Telekom hier ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und Sie nicht die vertraglich vereinbarte Qualität „geliefert" bekommen ( z. B. mangelnde Netzabdeckung ) können Sie die sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber der Telekom erheben. Dann müssten Sie die monatlichen Gebühren nicht mehr zahlen. Ob diese Einrede bei Ihnen jedoch greift, hängt von Ihrem Vertrag und damit von der Leistungspflicht der Telekom ab und der Frage, inwieweit tatsächlich eine Netzabdeckung durch die Telekom geschuldet ist. Diese Frage kann ohne Einblick in Ihren Vertrag nicht abschließend beantwortet werden.
Weiter können Sie über eine Anfechtung des Vertrages nachdenken. Hierfür brauchen Sie aber einen Anfechtungsgrund. Diesbezüglich kommt es aber wieder auf den Vertragsinhalt und Ihre diesbezüglichen Vorstellungen bei Vertragsschluss an.
Ansonsten kommt für Sie nur die Kündigung des Vertrages in Betracht, so dass Sie sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit vom Vertrag lösen können.
Sie können natürlich auch versuchen, die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu erheben, da Ihnen Leistungen unter schlechten Konditionen zur Verfügung gestellt wurden. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass hiermit die Sperrung des Anschlusses sowie die außerordentliche Kündigung durch die Telekom und die Geltendmachung von Schadenersatz gegen Sie drohen.
Möchten Sie sich die Rückforderungen von Zahlungen offen halten, so sollten Sie nur unter Vorbehalt bezahlen.
Sofern Sie sich von dem Vertrag lösen möchten, sollten Sie vorsorglich die Kündigung des Vertrages aussprechen, auch wenn diese erst mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit greift. Zudem rate ich Ihnen an, den vollständigen Vertrag inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Anwalt einsehen und prüfen zu lassen, vielleicht ergibt sich hieraus ein weiterer Anhaltspunkt, wie z. B. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages oder etwaige Anfechtungsmöglichkeiten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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