Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1.) Um Arbeitslosengeld beziehen zu können müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Diese bestehen in Arbeitslosigkeit, einer entsprechenden Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie der Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung waren (§ 123 SGB III
).
Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2.) Zwar entfällt mit der Arbeitslosigkeit die Erteilungsvoraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Dies allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf derselben.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer Ihre Antwort,
meine Nacрfrage bez. Punkt 2:
unter welchen Voraussetzungen kann die Niederlassungserlaubnis widerrufen werden? Kann das Beziehen des Arbeitslosengeldes als einer Sozialleistung einen Grund dazu sein?
Fuer Ihre Antwort benake ich mich in Voraus
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen hat auf die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis keine Auswirkungen. Wenn ein Ausländer beispielsweise nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 AufenthG
seine Arbeitsstelle verliert und infolgedessen der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
), bliebt ihm die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt