Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
In der Tat haben Ausländer die Passpflicht zu erfüllen, wenn Sie sich im Gebiet der BRD aufhalten (§ 3 Abs. 1 AufenthG
). Ein gültiger Pass ist auch Voraussetzung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG
). Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass mehr, kann die Niederlassungserlaubnis tatsächlich widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
). Es kann also sein, dass Ihre Niederlassungserlaubnis irgendwann widerrufen wird, wenn Sie sich keinen gültigen Pass besorgen.
Darüber hinaus ist der Nichtbesitz eines gültigen Passes für Ausländer sogar strafbar, mindestens aber bußgeldbewehrt (§§ 95 Abs. 1 Nr. 1
, 98 AufenthG
).
Sie sollten daher persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen und dort nachweisen, dass Sie zwischenzeitlich einen neuen Pass beim türkischen Konsulat beantragt haben. Lassen Sie sich also morgen früh von dem türkischen Konsulat hierzu eine kurze, schriftliche Bestätigung ausstellen, aus der sich ergibt, dass Sie wegen der Beantragung eines neuen Passes auf dem Konsulat waren.
Dies sollte genügen, einen Widerruf der Niederlassungserlaubnis durch die Behörde erstmal abzuwenden.
Damit der Widerruf durch die Behörde nicht ermessensfehlerhaft ist, müssen Sie zunächst von der Behörde über diese drohende Rechtsfolge aufgeklärt werden und es sollte Ihnen eine angemessene Frist eingeräumt werden, einen neuen Pass zu beantragen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 14.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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