Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn der Aufenthaltstitel Ihres Freundes wirklich nur die Betätigung als Opernsänger an einer bestimmten Oper zulässt, dann ist die Agentur für Arbeit leider im Recht, wenn sie erklärt, dass Ihr Freund keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen kann. Voraussetzung für die Berechtigung zum Bezug von ALG I ist nämlich unter anderem, dass der Antragsteller den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
). Dies ist bei Ihrem Freund derzeit leider nicht der Fall, da er ja, außer seiner Tätigkeit als Opernsänger an der einen bestimmten Oper, keiner anderen Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen darf. Dies ist in Anbetracht des Umstands, dass Ihr Freund jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, unfair, aber geltendes Recht.
Die Niederlassungserlaubnis darf Ihrem Freund nicht verwehrt werden, wenn sein Lebensunterhalt, auch in Zukunft, gesichert ist. In Fällen wie dem Ihres Freundes muss diesbezüglich eine Prognose angestellt werden. Wenn der Lebensunterhalt Ihres Freundes in der Vergangenheit durch fortlaufende Engagements und durch Ersparnisse überbrückte Zeiten kurzer Arbeitslosigkeit gesichert war und es keine Gründe dafür gibt, warum sich dies in Zukunft ändern sollte, ist Ihrem Freund die Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit darf sich dann nicht negativ auswirken. Ihr Freund sollte gegebenenfalls anwaltlichen Beistand suchen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 18.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die schnelle, wenn auch tw. negative Antwort. Danke auch für die Möglichkeit der Nachfrage.
Da er nun das ALG1 erst nach evtl. Erteilung der Niederlassungserlaubnis in ca. 2 Monaten beantragen kann, besteht Ihrer Meinung nach die Möglichkeit, die beiden "verlorenen Monate" vom Arbeitsamt nachträglich erstattet zu bekommen, oder verschiebt sich dadurch einfach nur die Bezugszeit-/ bzw. berechtigung?
vielen Dank noch einmal.
Es dürfte sich einfach nur der Beginn der Bezugsberechtigung verschieben, eine Kürzung der möglichen Bezugsdauer dürfte nicht eintreten. Solange Ihr Freund zu dem Zeitpunkt, zu welchem ihm die Niederlassungserlaubnis erteilt wird, innerhalb der vergangenen drei Jahre für mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat er umfassenden Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Sonderregelungen für Ausländer, die etwas anderes besagen, sind nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)