Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG haben. Leider ist aus diesem Aufenthaltstitel heraus keine Niederlassungserlaubnis möglich. Dies geht aus § 16b Abs. 7 S. 4 AufenthG hervor. Dort heißt es, dass die Regelungen der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG keine Anwendung bei Studenten finden. Es ist die Änderung des Aufenthaltstitels zwingend notwendig. Diesen können Sie im Zweifel ändern, wenn Sie einer Ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Des Weiteren heißt es im § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG, dass die Zeiten mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums nur zur Hälfte angerechnet werden. D.h., dass Sie 2024 zwar seit 5 Jahren in Deutschland sind, es werden aber nur 2,5 Jahren des Aufenthaltes auf die Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
14. August 2023
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11:59
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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