Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe Ihre Fragen Punkt für Punkt durch:
1) Aus Ihren Ausführungen ist nicht ganz erkennbar, ob Sie eine Anhörung erhalten haben oder der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Sollte dieser abgelehnt worden sein, können Sie gegen diese Entscheidung nur gerichtlich vorgehen. Anwaltlicher Beistand wäre hier sicherlich hilfreich. Falls es sich "nur" um eine Anhörung handelt, so kann ein Kollege vor Ort sicherlich durch Akteneinsicht zumindest etwas Zeit gewinnen (mehr aber wohl auch nicht).
2) Natürlich steht es Ihnen frei Asyl zu beantragen. Auch hierfür müsste ich aber mehr wissen. Wenn Sie noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind, kann der Antrag ggf. schriftlich gestellt werden. Andernfalls müssen Sie bei einem Ankunftszentrum regsitrieren lassen. In NRW ist dies z.B. derzeit nur Bielefeld und Dortmund möglich.Von dort wird alles weitere veranlasst.
3) Die Ausländerbehörde selbst mich sich in famlienrechtliche Streitigkeiten nicht ein. Das dürfte selbstverständlich sein. Wenn Sie aber die begründete Hoffnung darlegen können, dass evtl. eine eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, könnte noch eine Frist eingeräumt werden. Das aber halte ich persönlich für sehr schwierig. Insbesondere müsste z.B. Ihre Frau auch bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Zudem müsste der Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und objektiv erkennbar sein, dass sie sich (vielleicht) wieder versöhnen (könnten).
Kurzum: Die Frist ihre Ehe ist als eher kurz anzusehen.
4) Was ihre Schulden betrifft, so hat dies keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Es obliegt Ihnen, im Falle einer Ausreise dafür zu sorgen, dass sie postalisch für die Gläubiger erreichbar sind. Ggf. kann hier eine empfangsbevollmächtigte Person benannt werden. Für die Sicherung eines Aufenthalts hilft es leider nicht weiter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Anwalt: ich möchte die deteils meiner fragen nochmals angeben.
-Ich bin mit einem Familiennachzug März 2016 hier eingereisst. Habe daher einen Gültigen Aufenthaltserlaubnis bis April 2017.
-Ich habe noch garnichts beantragt, bei der Ausländerbehörde habe nur eine Email gesendet gestern (22.09.16) warum sie mir diese Frist geben wo sich villeicht meine Frau umentscheidet. Und habe noch heute noch keine Antwort erhalten.
-ich möchte hier bleiben und meine frau davon überzeugen zurück zu kehren und die beziehung fortzufahren. Falls ich es nicht schaffe möchte ich einen Asyl antrag machen das ich dadurch hier weiterleben kann um meine beziehung fortzufahren. Mir ist die beziehung sehr wichtig deshalb möchte ich auch alles versuchen.
-könnten sie mir nochmal mitteilen wie ich und wo ich mich fürs Asyl beantragen könnte (adresse) und was muss ich schreiben fürs Antrag auf Asyl.
Ich hoffe das ich diesmal Ausführlicher sein konnte und die situation erkenbarer ist.
Nochmals danke für die Antworten mit Freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, so haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis bis 2017. So lange die Behörde nichts unternimmt ist dieser Aufenthaltstitel natürlich gültig. Da Sie aber die Ausländerbehörde bereits per Mail über die Trennung informiert haben, ist damit zu rechnen, dass demnächst die Aufenthaltserlaubnis befristet wird. Warten Sie hier zunächst die Post ab.
Da derzeit Ihre Aufenthaltserlaubnis länger als drei Monate gültig ist, können Sie den Asylantrag schriftlich stellen.
Das Formular dazu finden Sie unter
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/schriftlicher-asylerstantrag.pdf