Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich sehe bei Ihrer Freundin eigentlich gar kein Problem. Wenn ihre Aufenthaltserlaubnis für Niederlande immer noch gültig ist, dann greift in ihrem Fall das SDÜ (schengener Übereinkommen) durch mit folgender Konsequenz: Nach Art 21 SDÜ, kann ein Drittausländer (Ihre Freundin), der Inhaber eines von einer der Vertragsparteien (Niederlande) ausgestellten Aufenthaltstitels (Permis of Residence) ist, aufgrund dieses Titels und eines gültigen Reisedokuments für höchstens drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Deutschland) bewegen bzw. aufhalten. Sie muss gegebenenfalls, sollte Sie direkt nach Deutschland einreisen wollen, die Verpflichtungserklärung dabei haben (Art. 5 c) SDÜ) oder ausreichende Geldmittel vorweisen können. Um Komplikationen zu vermeiden sollte sie nicht direkt nach Deutschland, sondern erst nach Niederlande fliegen (wegen des dort ausgestellten Aufenthaltstitels) und von da kann sie ja ohne Grenzkontrollen nach D einreisen. Nach der Einreise müsste sie sich bei der Ausländerbehörde innerhalb der drei Tagen melden.
Sollten Sie aus irgendeinem Grund tatsächlich die niederländische Aufenthaltserlaubnis löschen wollen, dann müsste man bei der Fremdenpolizei in ihrer Stadt melden, dass ihre Freundin endgültig Niederlande verlassen hat. In der Regel wird dann ihre Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt.
Ergebnis: Ihre Freundin kann also mit ihrem jetzigem Aufenthaltstitel über Niederlande nach D einreisen und drei Monate bleiben.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
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Sehr geehter Herr Rechtsanwalt Kakachia,
vielen Dank für die sehr hilfsreiche Beratung.
Ein Punkte möchte ich gern noch geklärt haben:
1) Sie schreiben:
"Sie muss gegebenenfalls, sollte Sie direkt nach Deutschland einreisen wollen, die Verpflichtungserklärung dabei haben (Art. 5 c) SDÜ) oder ausreichende Geldmittel vorweisen können"
Sie meinen damit die "deutsche" Verflichtugserklärung, die ich bereit abgelegt habe, und die sie beim Visumantrag für Deutschland benutzen wollte, oder die Verflichtugserklärung, die der ex Freund von meiner Freundin damals in Holland abgelegt hatte ? Und was ist unter "ausreichende Geldmittel" normalerweise zu verstehen ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ja ich meine die Verpflichtungserklärung, welche Sie schon für Sie abgegeben haben. Unter ausreichendem Geldmittel ist die Summe zu verstehen, welche ein Tourist gewöhnlich für dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland benötigt. Es sollten schon mindestens 2000 € sein. Wie schon gesagt, es ist einfacher wenn sie zunächst nach Niederlanden einreist (da sollte sie aber deutsche Verpflichtungserklärung nicht vorzeigen). Sie sollte natürlich bei der Passkontrolle in Niederlanden nicht sagen, dass sie eigentlich nach Deutschland weiterreisen möchte und dass sie in Niederlanden ihr Leben aufgegeben hat. Zurück kann sie dann auch über Deutschlan fliegen.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Freundin viel Glück und verbleiben mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
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