Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
1.) Wenn ich nun bei der hiesigen Ausländer-Behörde ein Sperrkonto (3000,- Euro) abgebe und meine
Thaifreundin mit einem Besucher-Visum (Schengen-Visum 90 Tage) zu mir nach Deutschland einlade, können wir dann hier in Deutschland auch heiraten?
Wenn Ihre Freundin mit einem Schengenvisum einreist können Sie innerhalb der 90 Tage heiraten. Das Schengen-Visum berechtigt nur zu Kurzaufenthalten. Es ist dann auf jeden Fall so, dass Ihre Freundin wieder ausreisen muss und das Visumsverfahren zwecks Familiennachzug durchgeführt werden muss.
Kann ich Sie dann später - mit einem Ehegattennachzug-Visum
(Nationalen Visum) - wieder einreisen lassen und dürfen wir dann hier zusammen leben?
Ja das ist selbstverständlich möglich.
Der Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist geregelt in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes. Voraussetzung ist hier, dass der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Es ist nicht ausreichend, dass eine rechtswirksame Ehe geschlossen ist. Die Ehe darf zudem nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden sein, um dem einen Ehegatten ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu verschaffen. Geregelt ist dies in § 27 Absatz 1a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes. Umgangssprachlich spricht man in diesen Fällen von einer „Scheinehe„.
Rechtlich und menschlich schwer nachvollziehbar ist, warum der deutsche Staat auch bei Nachzug zu einem Deutschen vom nachziehenden Ausländer deutsche Sprachkenntnisse mit einem Niveau A1 fordert, § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Sollte das Spracherfordernis den Nachzug unzumutbar erschweren, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung nach Art. 6 und Art. 11 GG. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann erreicht sein, wenn trotz Bemühungen die Sprachhürde nicht innerhalb eines Jahres überwunden ist.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt