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Nichtlöschung eines Schufaeintrages

9. März 2009 23:02 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit längerer Zeit habe ich mich gefragt, weshalb ich weder von meiner Bank eine Dispo, noch irgendwo anders eine Ratenvereinbarung abschliessen konnte. Meine Bank hatte mir seit kurzem nach erneuter Dispo Anfrage wiederum nicht genehmigt und mir mitgeteilt, dass ich noch eine negative Eintragung bei der Schufa hätte.

Also entschloss ich mich nach Düsseldorf zur Schufa zu fahren und habe mir meine Schufa Auslunft ausdrucken lassen.
Tatsächlich waren dort noch 277,82Euro noch als nicht ausgeglichen vermerkt!!

ES war eine Forderung noch von meiner 1. Ehezeit , was jedoch seit 2007 bezahlt ist. Ich habe am Telefon beim Inkassobüro Rael Inkasso ebenso mitgeteilt, wesahlb denn so"schlampig" gearbeitet wurde und ich von diesem Unternhemen erhebliche nachteile jetzt habe. Denn eine Meldung an die Schufa ging ja richtig schnell und mit den Zinsen damals auch. Ausser einer kleinen Entschuldigung haben sich die Sachbearbeiter nicht geäussert, schliesslich habe ich 2 Jahre nur Nachteile gehabt und meine Bank hat mich immern wieder abgewiesen jeglicher Art. Obwohl in einer Festeinstellung beim Öffentlichen Dienst tätig bin.


Meine Frage hier:

Habe ich ein Anspruch auf Schadensersatz ?
Mit freundlichen Grüssen,


Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Soweit die Löschung des Eintrags bei der Schufa tatsächlich fehlerhaft nicht erfolgte, kann Ihnen grundsätzlich hier auch ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Sollte der Eintrag aber nach wie vor nicht gelöscht worden sein, sollten Sie zunächst auch mittels Ihres Widerrufsanspruchs gegenüber demjenigen Unternehmen, welches den Negativeintrag eingestellt hat, eine Löschung durchsetzen. Sie sollten daher das Unternehmen unmittelbar unter Fristsetzung auffordern, die unrichtige Eintragung löschen zu lassen.

Weiterhin sollten Sie bereits jetzt für den Fall der Nichtvornahme des Widerrufs mit der Geltendmachung von Schadensersatz drohen.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist allerdings, dass Ihnen tatsächlich ein konkret belegbarer und bezifferbarer Schaden entstanden ist.
Beispielsweise läge dann ein bezifferbarer Schaden vor, wenn Sie ein Darlehen nur zu schlechteren Konditionen aufnehmen konnten, oder Ihnen Kosten dadurch entstanden sind, dass Sie zusätzliche Sicherheiten stellen mussten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.

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