Sehr geehrter Fragesteller,
Unterhalt an seine Kinder, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines bestehenden Unterhaltstitels tatsächlich zahlt, sind bei der Berechnung des beim ALG II zu berücksichtigenden Einkommens vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, maximal die Höhe des titulierten Betrages. Dies ergibt sich aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II</a>.
Den titulierten Unterhalt für Ihre Kinder müssen Sie weiterhin zahlen, andernfalls riskieren Sie eine Zwangsvollstreckung. Solange Sie weiterhin den titulierten Betrag tatsächlich zahlen, muss die ARGE dies auch berücksichtigen.
Soweit der Sachbearbeiter bei der ARGE der Meinung ist, die Unterhaltsverpflichtungen von Mutter und Vater würden sich gegeneinander aufheben, wenn das 20-jährige Kind beim Vater, das 14-jährige Kind bei der Mutter lebt, ist dies nicht richtig. Zum einen gelten bei volljährigen Kinder andere Bedarfssätze und/oder Selbstbehalte als bei minderjährigen. Zum anderen genügt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, bereits damit seiner Unterhaltspflicht, da bis zum 18. Lebensjahr Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind. Ab dem 18. Lebensjahr sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig, der sog. Betreuungsunterhalt spielt bei volljährigen Kindern keine Rolle mehr.
Eine andere Frage ist allerdings, ob Sie aufgrund Ihres niedrigen Einkommen als ALG II-Bezieher eine Abänderungsklage erfolgreich einlegen könnten und so für die Zukunft den titulierten Unterhalt eventuell sogar auf Null reduzieren könnten. Wenn sich nach der damaligen Titulierung des Unterhalts die Umstände wesentlich geändert haben, die für die Verurteilung maßgebend waren, so kann nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/323.html" target="_blank">§ 323 ZPO</a> eine Abänderung verlangt werden.
Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben und
die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 770 EUR, für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 890 EUR. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern (z.B. in der Berufsausbildung) beträgt i.d.R. monatlich mindestens 1.100 EUR. Diese Beträge müssen Ihnen monatlich mindestens verbleiben, ansonsten besteht keine Leistungsfähigkeit. Je nach zuständigem OLG-Bezirk können allerdings leicht andere Beträge gelten, da die einzelnen OLG-Bezirke jeweils eigene Unterhaltsleitlinien haben.
Eine Abänderung der Unterhaltstitel würde sich natürlich wiederum auf die Berechnung des ALG II auswirken.
Lebt Ihre unverheiratete, noch keine 25 Jahre alte Tochter in Zukunft mit Ihnen in einem Haushalt, werden Sie dann als Bedarfsgemeinschaft angesehen, was ebenfalls Auswirkungen auf die Berechnung hat.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
haben Sie vielen Dank für die schnelle und umfassende Beantwortung meines Anliegens.
Da der titulierte Kindesunterhalt in Höhe von 291 € ohne Abänderungsklage nach Ihren Ausführungen von mir weiterhin zu zahlen ist und es für ALGII-Bezieher ohnehin einen Freibetrag von 30 € für Versicherungen pauschal gibt, könnte die ARGE die Unfallrente in Höhe von 310 € weiterhin in voller Höhe nicht als „Einkommen“ berücksichtigen.
Wie sollte ich einen Widerspruch formulieren, falls die ARGE weiterhin der Meinung ist, dass die Unterhaltsverpflichtungen von Vater und Mutter sich gegeneinander aufheben?
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie bitte Verständnis dafür, dass eine komplette Ausformulierung eines Widerspruchsschreiben an dieser Stelle nicht erfolgen kann. Sie könnten aber z.B. schreiben "Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Zur Begründung beziehe ich mich auf die Anlage." und dann dem Schreiben einen Ausdruck dieser Anfrage bei Frag-einen-Anwalt.de beilegen. Der Widerspruch muss unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist eingehen, aus Beweisgründen am besten per Einschreiben/Rückschein. Ansonsten könnten Sie beim Amtsgericht unter Vorlage von Einkommensnachweisen auch persönlich einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Im Rahmen der Beratungshilfe können Sie dann einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der den Widerspruch für Sie formuliert und einlegt (Kostenbeteiligung dann max. 10,-- Euro).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin