Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie haben alles richtig gemacht.
Sie müssen auch für nichts bezahlen, was Sie nicht erhalten haben. Ich würde Ihnen dazu raten, wie folgt vorzugehen:
Teilen Sie dem Verkäufer schriftlich mit, dass Sie die Ware nicht erhalten haben und auch nicht bezahlen werden. Teilen Sie ihm ferner mit, dass Sie zusätzlich noch von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, etwa mit dem folgenden Wortlaut:
"Zudem widerrufe ich hiermit den zwischen Ihnen und mir zustande gekommenen Kaufvertrag über den Honig."
Dann sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite, denn unabhängig von der Frage der Lieferung sind Sie berechtigt, Verträge zu widerrufen, sofern auf der einen Seite ein Unternehmer, also ein Onlinehändler, steht und auf der anderen Seite Sie als Privatperson.
Abgesehen von diesem Schreiben an den Verkäufer würde ich dann nichts weiter unternehmen. Sollte dann tatsächlich ein Brief vom Inkassobüro kommen, sollten Sie diesem kurz mitteilen, dass Sie den Vertrag widerrufen haben. Sollte die Forderung trotz allem weiter verfolgt werden, haben Sie ausgezeichnete Chancen, ein gerichtliches Verfahren zu gewinnen.
Sie können die Angelegenheit also entspannt betrachten.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
ich frage mich , ob mein Widerrufrecht immer noch gilt, obwohl ich am 16.3.20 bestellt habe und muss ich es an Rakuten.de senden oder an den Verkäufer der dort den Honig mir verkauft hat? Den Rakuten.de droht mir ja jetzt, nicht der eigentliche Verkäufer. Dieser Verkäufer hat das Ganze sehr in der Länge gezogen.
Mit freundlichen Grüßen
D.L.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da ich jetzt nicht weiß, ob der Kaufertrag lediglich durch Rakuten.de vermittelt oder direkt mit Rakuten.de zustande gekommen ist, rate ich vorsorglich dazu, den Widerspruch an beide zu richten.
Da Sie den Honig bis heute nicht erhalten haben, ist die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, denn diese beginnt erst mit Zugang der Ware. Von daher wäre das also kein Problem.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt