Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst kommt es darauf an, was Sie mit der Buchhalterin vereinabrt haben. Insbesondere zu der Frage, was genau Inhalt des Vertrages sein soll und wann die Vergütung fällig sein soll.
Da der Vertrag offensichtlich nur mündlich geschlossen wurde und da es bestimmte Absprachen nach Ihren Angaben nicht gegeben hat, gilt die gesetzliche Regelung.
Nach § 614 BGB
wird die Vergütung nach Erbringung der Leistung fällig. Es gilt also der Grundsatz :"Ohne Arbeit kein Lohn". Wenn es Inhalt Ihres Vertrages ist, dass die Dateien auf Ihren Rechner überspielt werden, ist der Vertrag noch nicht erfüllt. Hinzu käme, dass nach Ihren Angaben bisher nur 3/4 der Buchhaltung gebucht worden ist. Die Vertragspartnerin hat also nur nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung Anspruch auf den Lohn.
Da die Dame den Vertrag nicht zu Ende erfüllen konnte oder wollte, waren Sie auch berechtigt den Vertrag zu kündigen. Sie haben auch einen Anspruch auf Übermittlung der Dateien und auf Rückgewähr der Ordner. Soweit die Leistung aber erbracht wurde, hätte der andere Vertragsteil Anspruch auf Teilvergütung.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
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Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Wöhler,
es verhält sich so, dass ich nun wirklich schon seit Wochen versuche einen Termin mit Ihr auszumachen, damit Sie die restlichen Ordner erhält und einbuchen kann. Aber wie gesagt, Sie vertröstet mich stets.
In unserem Email Verkehr wird deutlich, dass wir von einer Erledigung des ganzen Jahres 2011 gesprochen haben. Ebenso, dass die Daten auf den Rechner sollten und die Dame mir zeigt, wie ich die Daten auf meinem Programm benutze.
Wann die Vergütung fällig sein sollte wurde nicht besprochen. Sie hat mir am 17.03. einfach schon mal eine Rechnung gestellt, gegen die ich aber fristgerecht (innerhalb 14 Tage) Einspruch erhoben habe. Zudem hat die Dame auch Zeit in Rechnung gestellt, die wie privat "verplaudert" haben oder die zu Anfangs nicht als Rechnungsrelevant galt. Später dann schon, als die Dame merkte, das ich ungeduldig werde.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, habe ich ein Anrecht auf die Dateien und Ordner und müsste demnach die Rechnung trotzdem nicht zahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Anspruch auf Rückgabe der Ordner und auf Überlassung der Dateien. Wenn die Vertragspartnerin sich weigert, die Buchung oder auch die Überspielung fortzusetzen oder zu beenden, können Sie dies rechtlich nicht erzwingen.
Sie haben ja auch bereits die Kündigung ausgesprochen. Sie sollten schriftlich eine letzte Frist zur Erfüllung des Vertrages setzen und erklären, dass Sie nach Ablauf am Vertrag nicht festhalten werden. Sie solten dann erneut kündigen. Die überlassenen Ordner müssten Sie dann zurückerhalten. Sollte der Vertrag nicht vollständig erfüllt sein, hätte die Dame nur einen Teilvergütungsanspruch, soweit Sie die Teilleistung nutzen können. Wenn die Buchhaltung zu 3/4 erbracht ist, wäre dies verwertbar und Sie müssten einen Teil der Vergütung zahlen. Man müsste bewerten, was der Rest der Buchung und das Überspielen nebst Einweisung von der Vergütung ausmacht.
Was ich sagen wollte ist, dass grundsätzlich vor vollständiger Leistungserbringung keine Vergütung, auch keine Teilvergütung fällig ist, es sei denn, dies wäre gesondert vereinbart.
Nach einer Kündigung durhc Sie könnte die Dame aber die Teilvergütung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt