Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
sofern Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt, haben Sie die Möglichkeit, Ihn beim zuständigen Arbeitsgericht auf Zahlung zu verklagen. Mit einem stattgebenden Urteil können Sie danach die Zwangsvollstreckung betreiben, falls der Arbeitgeber dann immer noch nicht zahlt.
Die Erfolgsaussichten der Klage kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Zu vergüten sind Überstunden nur, wenn dies vereinbart ist und die Überstunden mit "Wissen und Wollen" des Arbeitgebers geleistet worden sind. Dazu trifft die Darlegungs- und Beweislast den Arbeitnehmer, der alle tatsächlichen Voraussetzungen, dass und wann die Überstunden erbracht worden sind, vortragen und unter Beweis stellen muss. Fehlt es an einer ausdrücklichen Anordung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer zudem nachweisen, dass und weshalb die geleisteten Überstunden sachdienlich gewesen sein sollen.
Da diese Anforderungen in der Praxis recht hoch sind, empfehle ich vor Klageerhebung einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. Desweiteren enthalten Arbeits- oder Tarifverträge häufig Ausschlussfristen, was wegen der bereits erheblichen "Laufzeit" des Streites vorab überprüft werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
3. September 2006
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21:19
Antwort
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