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Nicht bemerkte FAHRERFLUCHT

6. September 2015 21:30 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten tag meine frage lautet bzw mein Problem ich hab vor einen jahr einen lkw überholt scherte vor den Lkw ein im gegenverkehr musste ein Auto bremsen ich Fuhrte weiter!!auf das stehende auto fuhr ein weiters auf es kamm zum Auffahrunfall ich habe davon nix mitbekommen mich hatte die ganze Angelegenheit etwa 20 min später stutzig gemacht (lieber einmal mehr anrufen als einmal zu wenig)ich hatte dann bei der Polizei angerufen und nachgefragt ob auf der Strecke es zu einen Unfall kamm und sie sagten ja!!!Meine eigentliche Frage kann man mir die fahrerflucht anhängen???hab in 2 Wochen einen Berufungs Termin wegen der fahrerflucht wurde in der 1 Instanz verurteilt!!!Und nochmals ich habe davon nix mitbekommen!!!Nach was für einen Kriterium handelt der Richter dann!!??

6. September 2015 | 21:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Staatsanwaltschaft hat in Ihrem Fall offensichtlich gegen Sie ermittelt. Dabei sind Zeugen gehört und im erstinstanzlichen Verfahren auch vernommen worden. Die Zeugen - und auch hier kann ich nur Vermutungen anstellen - werden ausgesagt haben, daß Ihr Überholmanöver ursächlich für den Unfall gewesen sei. Auch Ihr eigener Anruf bei der Polizei kann dazu beigetragen haben, zu dem Schluß zu gelangen, daß Sie den Unfall bemerkt haben. Hätten Sie gar nichts bemerkt, hätte schließlich auch kein Grund bestanden, sich nach einem eventuellen Unfall zu erkundigen. Es ist also wohl gerade Ihr Anruf bei der Polizei gewesen, der zu der Schlußfolgerung geführt hat, daß Sie den Unfall bemerkt haben müssen.

D. h. aus den Zeugenaussagen und Ihrer Einlassung ergibt sich ein Gesamtbild, das rechtlich gewürdigt werden muß.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben, weil für sie ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestand.

Das Gericht ist in der I. Instanz ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, daß Sie den Unfall verursacht haben. Damit hätten Sie anhalten müssen, um eine Feststellung der Personalien zu ermöglichen.


2.

Für das Berufungsverfahren sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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