Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Schilderung wirft mehrere arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Versetzung und der Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen. Nachfolgend möchte ich die rechtlichen Aspekte beleuchten.
1. Versetzung und Weisungsrecht des Arbeitgebers
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, das ihm erlaubt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung). Dieses Weisungsrecht wird jedoch durch den Arbeitsvertrag, Tarifverträge und gesetzliche Bestimmungen begrenzt.
Da für Sie die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas Anwendung finden, sind insbesondere die Regelungen der Anlage 33 relevant, die besondere Bestimmungen für den Sozial- und Erziehungsdienst enthalten. Diese Richtlinien können spezifische Vorgaben zur Versetzung und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen enthalten.
Es ist davon auszugehen, dass die Versetzung grundsätzlich vom Weisungsrecht umfasst ist. Der Arbeitgeber ist dennoch verpflichtet sein Recht nach billigem Ermessen auszuüben. Die Tätigkeit sowie die damit einhergehenden Bedingungen müssen für Sie zumutbar sein.
2. Zumutbarkeit der neuen Arbeitszeiten
Die neuen Arbeitszeiten mit wechselnden Früh- und Spätschichten sowie regelmäßigen Wochenenddiensten stellen eine erhebliche Änderung dar. Die Zumutbarkeit solcher Arbeitszeiten hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter familiäre Verpflichtungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Es gibt keine allgemeingültige gesetzliche Definition für "zumutbare Arbeitszeiten" für Eltern. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitszeiten auf die familiären Belange der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Insbesondere für alleinerziehende Elternteile hat die Rechtsprechung anerkannt, dass Arbeitgeber bei der Anordnung von Überstunden oder Schichtarbeit die Betreuungspflichten berücksichtigen müssen. Auf Seiten des Arbeitgebers müssen dahingegen betriebliche Belange die Entscheidung stützen und gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.
Eine abschließende Bewertung ohne die Gründe des Arbeitgebers zu kennen ist nicht möglich. Ihre Schilderung lässt allerdings einige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung zu. Es erscheint eher so, dass der Arbeitgeber Ihnen die Arbeit erschweren möchte.
3. Anforderungen an die Qualifikation
Die neue Tätigkeit umfasst pflegerische Aufgaben und die Vergabe von Medikamenten. Wenn Sie hierfür nicht entsprechend qualifiziert sind, könnte dies problematisch sein. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter grundsätzlich nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie qualifiziert sind, es sei denn, es werden entsprechende Schulungen angeboten und die Qualifizierungen nachgeholt.
4. Vorgehensweise
- Gespräch mit dem Arbeitgeber: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um Ihre Bedenken hinsichtlich der neuen Tätigkeit und der Arbeitszeiten zu äußern. Möglicherweise kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
- Einschaltung der Mitarbeitervertretung: Falls vorhanden, können Sie die Mitarbeitervertretung oder den Betriebsrat einschalten, um Unterstützung zu erhalten.
- Schriftliche Stellungnahme zur Versetzung: Formulieren Sie Ihre Bedenken nach dem Gespräch ggf. schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber und fordern Sie ihn auf, die Versetzung rückgängig zu machen.
- Klage: Wenn alle Maßnahmen scheitern bleibt nur der Weg vor das Arbeitsgericht. Denn solange kein anderslautendes Urteil existiert, sind Sie verpflichtet der Weisung zunächst nachzukommen, um keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu riskieren.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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