Gerne zu Ihren Fragen:
Welche Möglichkeiten habe ich um noch für die Betriebsratswahl kandidieren zu dürfen? Muss ich meinen Status gerichtlich klären lassen?
Antwort: Für die Beurteilung Ihres Status als leitender Angestellten im Sinne der Nichtanwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht vordringlich der Inhalt Ihres Arbeitsvertrags maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Denn, wird der Vertrag abweichend von diesen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Das mag Ihr Arbeitgeber im Kopf haben. Die Kriterien dazu finden Sie unter § 5 Absatz 3 BetrVG
.
Hiergegen wird es letztlich nur die arbeitsgerichtliche Klärung geben.
Antragsberechtigte sind Sie selbst, aber auch der Betriebsrat oder sogar der Arbeitgeber.
Das darzulegende Feststellungsinteresse besteht deshalb, weil die Frage der Anwendung des § 5 Absatz 3 BetrVG
für die Erstellung der Wahlliste von Bedeutung ist, wie das in Ihrem Fall evident ist.
Bei den Arbeitsgerichten gilt sowieso der Beschleunigungsgrundsatz. Sollte das voraussichtlich nicht reichen, kann ggf. auch einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen, sofern damit nicht die Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sie haben nicht mitgeteilt, wann Sie die Wählerliste eingesehen haben. Prüfen Sie bitte, ob das vorgeschriebene Procedere bzgl. der Einspruchsfrist eingehalten wurde, denn Sie haben dies ja "dem Wahlvorstand gemeldet!" Maßgeblich sind dafür die §§ 2 und 3 der Wahlordnung (WO). Der Wahlvorstand muss die Wählerliste bis zum Tag der Wahl auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Hier sollten Sie also noch intervenieren.
Ihre Frage: Wäre die Wahl dann nichtig oder hätte ich dann trotzdem Pech?
Antwort: Das regelt § 19 BetrVG
dahingehend, dass „mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Wahl anfechten können. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Die Gründe der Anfechtung folgen aus Absatz 1: „Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte."
Zur angefragten Nichtigkeit gilt folgendes: Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen, so das Bundesarbeitsgericht AG 15. 11. 2000 - 7 ABR 23/99
. Dann wäre im Gegensatz zur Anfechtung die komplette Betriebsratswahl für nichtig zu erklären.
Ansonsten kann Ihrer Schilderung nach auch noch § 18 a Absatz 1 BetrVG
eine Bedeutung erlangen, weil Sie möglicherweise aufgrund Ihrer Angaben für den Sprecherausschuss kandidieren könnten oder möchten. Demnach „haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen."
Hier noch den Hinweis auf einen Beschluss des LArbG München, Beschluss v. 10.03.2015 – 6 TaBV 64/14
. Auf Wunsch stelle ich Ihnen gerne den Volltext zum näheren Studium zur Verfügung:
Betriebsratswahlanfechtung, Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, Wählerliste, Wahlvorstandsmitglieder, Des Arbeitnehmers, Anfechtungsberechtigung, Wahlanfechtung
Normenketten:
BetrVG § 19
WahlO § 2, 4
Leitsätze:
1. Die Berechtigung dreier Arbeitnehmer, eine Betriebsratswahl wegen zu später Korrektur der Wählerliste (Aufnahme dreier anderer wahlberechtigter Arbeitnehmer in die Wählerliste erst am Wahltag) anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war. (amtlicher Leitsatz)
2. Die nachträgliche Berücksichtigung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in der Wählerliste, der versehentlich nicht in dieser aufgenommen war, kann nach § 4 Abs. 3 WahlO nur bis spätestens dem der Wahl vorausgehenden Tag erfolgen. Wird die Wählerliste erst am Wahltag korrigiert, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis auswirkt. (amtlicher Leitsatz)